BWO 1985 Anlage 21 (zu § 39 Abs. 3)

Bundeswahlordnung

( Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 36 - 37;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote )

               
              
Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Landesliste)

Eine Unterschrift ist nur gültig, wenn sie der Unterzeichner persönlich
und handschriftlich geleistet hat. Unterschriften dürfen erst gesammelt
werden, wenn die Landesliste aufgestellt ist. Vorher geleistete
Unterschriften sind ungültig. Jeder Wahlberechtigte darf mit seiner
Unterschrift nur eine Landesliste unterstützen. Wer mehrere Landeslisten
unterzeichnet, macht sich nach § 108d i.V. mit § 107a des Strafgesetz-
buches strafbar.

Ausgegeben
................., den .........
(Dienstsiegel der Dienststelle Der Landeswahlleiter
des Landeswahlleiters)


Unterstützungsunterschrift

Ich unterstütze hiermit durch meine Unterschrift die Landesliste
der Partei ..............................................................
(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung)
bei der Wahl zum ........... Deutschen Bundestag
für das Land .........................................
-----------------------------------------
(Name des Landes)
------------------------------------------------------------------------
(Vollständig in Maschinen- oder Druckschrift ausfüllen)

Familienname: ..........................................................
Vornamen: ..............................................................
Geburtsdatum: ..........................................................
Anschrift (Hauptwohnung)
Straße, Hausnummer: 1) .................................................
Postleitzahl, Wohnort: .................................................
Ich bin damit einverstanden, dass für mich eine Bescheinigung des
Wahlrechts eingeholt wird. 2)
.................., den .........
.................................
(Persönliche und handschriftliche Unterschrift)
------------------------------------------------------------------------
( Nicht vom Unterzeichner auszufüllen)

Bescheinigung des Wahlrechts 3)

Der/Die vorstehende Unterzeichner(in) ist Deutsche(r) im Sinne des
Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. Er/Sie erfüllt die sonstigen
Wahlrechtsvoraussetzungen des § 12 des Bundeswahlgesetzes, ist nicht
nach § 13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen und im
oben bezeichneten Land wahlberechtigt.
.................., den .........
Die Gemeindebehörde
(Dienstsiegel)
.................................

-----
1) Bei außerhalb der Bundesrepublik Deutschland lebenden
Wahlberechtigten ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch
die Angaben gemäß Anlage 2 und Abgabe einer Versicherung an Eides
statt zu erbringen.
2) Wenn der Unterzeichner die Bescheinigung seines Wahlrechts selbst
einholen will, streichen.
3) Die Gemeindebehörde darf das Wahlrecht jeweils nur einmal für einen
Kreiswahlvorschlag und eine Landesliste bescheinigen; dabei darf
sie nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte
Bescheinigung bestimmt ist. Die Wahlberechtigung des Unterzeichners
muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein.


Bescheinigung des Wahlrechts 1) 2)
für die Wahl zum Deutschen Bundestag
am .................................
Herr/Frau
Familienname: ..........................................................
Vornamen: ..............................................................
Geburtsdatum: ..........................................................
Anschrift (Hauptwohnung)
Straße, Hausnummer: ....................................................
Postleitzahl, Wohnort: .................................................
ist Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes.
Er/Sie erfüllt die sonstigen Wahlrechtsvoraussetzungen des § 12 des
Bundeswahlgesetzes,
ist nicht nach § 13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen
und
ist im Land ............................................................
(Name des Landes)
wahlberechtigt.
.................., den .........
Die Gemeindebehörde
(Dienstsiegel)
.................................

-----
1) Muster für den Fall einer gesonderten Erteilung der Wahlrechts-
bescheinigung nach § 39 Abs. 3 in Verbindung mit § 34 Abs. 4 Nr. 3
der Bundeswahlordnung.
2) Die Gemeindebehörde darf das Wahlrecht jeweils nur einmal für einen
Kreiswahlvorschlag und eine Landesliste bescheinigen; dabei darf
sie nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte
Bescheinigung bestimmt ist. Die Wahlberechtigung des Unterzeichners
muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein.

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