BWO 1985 Anlage 27 (zu § 48 Abs. 1)

Bundeswahlordnung

(Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 44 - 45;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

               
              
Wahlbekanntmachung

1. Am .................................
findet die
Wahl zum ....... Deutschen Bundestag
statt.
Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr. 1)

2. Die Gemeinde 2) bildet einen Wahlbezirk.
Der Wahlraum wird in .................................. eingerichtet.
Die Gemeinde 3) ist in folgende ............. Wahlbezirke eingeteilt:
(Zahl)
Wahlbezirk 1: Ortsteil östlich der Bahnlinie G-P
Wahlraum: Realschule in der Hauptstraße
Wahlbezirk 2: Ortsteil westlich der Bahnlinie G-P
Wahlraum: Saal der Gastwirtschaft "Zum Löwen"
Wahlbezirk 3: Teilort N.
Wahlraum: Grundschule des Teilortes N.
Die Gemeinde 4) ist in .......... allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. 5)
(Zahl)
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der
Zeit vom ........................... bis ............................
übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum
angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
Der Briefwahlvorstand/Die Briefwahlvorstände tritt/treten zur
Ermittlung des Briefwahlergebnisses um ............ Uhr in ..........
....................... zusammen.
3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks
wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis
oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei
Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.
Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der
Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der
Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser,
bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts
von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,
b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung
der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch
dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der
zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung
einen Kreis für die Kennzeichnung.
Der Wähler gibt
seine Erststimme in der Weise ab,
dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch
ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig
kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,
und seine Zweitstimme in der Weise,
dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch
ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig
kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes
oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise
gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.
In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind
öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung
des Wahlgeschäfts möglich ist.
5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis,
in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses
Wahlkreises oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde
einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie
einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief
mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Wahlumschlag) und dem
unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem
Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort
spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann
auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur
persönlich ausüben (§ 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl
herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist
strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

................., den .........
Die Gemeindebehörde

................................
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1) Bei abweichender Festsetzung der Wahlzeit durch den
Landeswahlleiter ist die festgesetzte Wahlzeit einzusetzen.
2) Für Gemeinden, die nur einen Wahlbezirk bilden.
3) Für Gemeinden, die in wenige Wahlbezirke eingeteilt sind.
4) Für Gemeinden, die in eine größere Zahl von Wahlbezirken eingeteilt sind.
5) Wenn Sonderwahlbezirke gebildet sind, sind diese einzeln aufzuführen.

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