BWO 1985 Anlage 29 (zu § 72 Absatz 1)

Bundeswahlordnung

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 597 — 609)

Gemeinde: (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) Kreis:  ⃞  Allgemeiner Wahlbezirk
 ⃞  Sonderwahlbezirk
 ⃞  Wahlbezirk mit beweglichem Wahlvorstand
Wahlkreis: Land: Wahlbezirk-Nr.:
(Name oder Nummer)
Diese Wahlniederschrift ist vollständig auszufüllen und bei Punkt 5.6 von allen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben.

Wahlniederschrift
über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlbezirk
der Wahl zum Deutschen Bundestag

am ..........

1.
Wahlvorstand Zu der Bundestagswahl waren für den Wahlbezirk vom Wahlvorstand erschienen: Familienname Vornamen Funktion 1. als Wahlvorsteher 2. als stellv. Wahlvorsteher 3. als Schriftführer 4. als Beisitzer 5. als Beisitzer 6. als Beisitzer 7. als Beisitzer 8. als Beisitzer 9. als Beisitzer
Anstelle der nicht erschienenen oder ausgefallenen Mitglieder des Wahlvorstandes ernannte der Wahlvorsteher folgende anwesende oder herbeigerufene Wahlberechtigte zu Mitgliedern des Wahlvorstandes und wies sie auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin: Familienname Vornamen Uhrzeit 1. 2. 3.


Als Hilfskräfte waren zugezogen: Familienname Vornamen Aufgabe 1. 2. 3.

2. Wahlhandlung 2.1 Eröffnung der Wahlhandlung Der Wahlvorsteher eröffnete die Wahlhandlung damit, dass er die anwesenden Mitglieder des Wahlvorstandes auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hinwies; er stellte die Erteilung dieses Hinweises an alle Beisitzer vor Aufnahme ihrer Tätigkeit sicher. Er belehrte sie über ihre Aufgaben. Abdrucke des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung lagen im Wahlraum vor. 2.2 Vorbereitung des Wahlraums Damit die Wähler die Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen konnten, waren im Wahlraum Wahlkabinen oder Tische mit Sichtblenden oder Nebenräume, die nur vom Wahlraum aus betretbar waren, hergerichtet: (Bitte eintragen:) Zahl der Wahlkabinen oder Tische mit Sichtblenden: .......... Zahl der Nebenräume: .......... Vom Tisch des Wahlvorstandes konnten die Wahlkabinen oder Tische mit Sichtblenden oder Eingänge zu den Nebenräumen überblickt werden. 2.3 Vorbereitung der Wahlurne Der Wahlvorstand stellte fest, dass sich die Wahlurne in ordnungsgemäßem Zustand befand und leer war. Sodann wurde die Wahlurne (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)  ⃞  versiegelt.  ⃞  verschlossen; der Wahlvorsteher nahm den
Schlüssel in Verwahrung.
2.4 Beginn der Stimmabgabe Mit der Stimmabgabe wurde um
(Bitte eintragen:)
.......... Uhr .......... Minuten begonnen.
2.5 Berichtigungen aufgrund nachträglich ausgestellter Wahlscheine Vor Beginn der Stimmabgabe: (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)  ⃞  Ein Verzeichnis über nachträglich ausgestellte Wahlscheine lag nicht vor. Das Wählerverzeichnis war nicht zu berichtigen.  ⃞  Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigte der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem Verzeichnis der nachträglich erteilten Wahlscheine, indem er bei den Namen der nachträglich mit Wahlscheinen versehenen Wahlberechtigten in der Spalte für die Stimmabgabe den Vermerk „Wahlschein“ oder den Buchstaben „W“ eintrug. Der Wahlvorsteher berichtigte auch die Zahlen der Abschlussbescheinigung der Gemeindebehörde; diese Berichtigung wurde von ihm abgezeichnet.

Während der Stimmabgabe:  ⃞  Der Wahlvorsteher berichtigte das Wählerverzeichnis später aufgrund der durch die Gemeindebehörde am Wahltag erfolgten Mitteilungen über die noch am Wahltag an erkrankte Wahlberechtigte erteilten Wahlscheine, indem er bei den Namen der noch am Wahltag mit Wahlscheinen versehenen Wahlberechtigten in der Spalte für die Stimmabgabe den Vermerk „Wahlschein“ oder Buchstaben „W“ eintrug. Der Wahlvorsteher berichtigte auch die Zahlen der Abschlussbescheinigung der Gemeindebehörde; diese Berichtigung wurde von ihm abgezeichnet. 2.6 Ungültigkeit von Wahlscheinen (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)  ⃞  Der Wahlvorstand hat eine Mitteilung über die Ungültigkeit von Wahlscheinen nicht erhalten.  ⃞  Der Wahlvorstand wurde vom .......... unterrichtet, dass folgende(r) Wahlschein(e) für ungültig erklärt worden ist/sind: ..........
(Bitte Vor- und Familienname des Wahlschein-
inhabers sowie Wahlschein-Nummer eintragen)
2.7 Beweglicher Wahlvorstand Im Wahlbezirk (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)  ⃞  war kein beweglicher Wahlvorstand tätig.
(Weiter bei Punkt 2.8)
 ⃞  war ein beweglicher Wahlvorstand tätig.
(Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
Im Wahlbezirk befindet sich
 ⃞  das kleinere Krankenhaus/Alten- oder
Pflegeheim
..........,
(Bezeichnung)
 ⃞  das Kloster ..........,
(Bezeichnung)
 ⃞  die sozialtherapeutische Anstalt ..........,
(Bezeichnung)
 ⃞  die Justizvollzugsanstalt ..........,
(Bezeichnung)
für das/die die Gemeinde die Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvorstand zugelassen hat. Die personelle Zusammensetzung des/der beweglichen Wahlvorstandes/Wahlvorstände für die einzelne(n) Anstalt(en) (drei Mitglieder des Wahlvorstandes einschließlich des Wahlvorstehers oder seines Stellvertreters) ist aus den dieser Niederschrift als Anlagen Nr. .......... bis ..........
beigefügten besonderen Niederschriften ersichtlich.

Der bewegliche Wahlvorstand begab sich zu der von der Gemeindebehörde bestimmten Wahlzeit in die Einrichtung(en) und übergab dort den Wahlberechtigten die Stimmzettel. Er wies die Wahlberechtigten, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen wollten, darauf hin, dass sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als Hilfsperson in Anspruch nehmen können. Die Wähler hatten die Möglichkeit, den Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen. Nach Prüfung der Wahlscheine warfen die Wähler ihre gefalteten Stimmzettel in die vom beweglichen Wahlvorstand mitgebrachte verschlossene Wahlurne. Soweit ein Wähler es wünschte, warf der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne. Der bewegliche Wahlvorstand vereinnahmte die Wahlscheine und brachte nach Schluss der Stimmabgabe die verschlossene Wahlurne und die eingenommenen Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum zurück. Hier verblieb die verschlossene Wahlurne bis zum Schluss der Wahlhandlung unter ständiger Aufsicht des Wahlvorstandes. 2.8 Beweglicher Wahlvorstand im Sonderwahlbezirk Im Sonderwahlbezirk (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)  ⃞  war kein beweglicher Wahlvorstand tätig.  ⃞  begab sich ein beweglicher Wahlvorstand in die Krankenzimmer und verfuhr wie unter 2.7 beschrieben. 2.9 Besondere Vorfälle während der Wahlhandlung (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)  ⃞  waren nicht zu verzeichnen.  ⃞  waren zu verzeichnen. Über die besonderen Vorfälle (z .B. Zurückweisung von Wählern in den Fällen des § 56 Absatz 6 und 7 und des § 59 der Bundeswahlordnung) wurden Niederschriften angefertigt, die als Anlagen

Nr. ……… bis ……… beigefügt sind.
2.10 Ablauf der Wahlzeit Um 18.00 Uhr gab der Wahlvorsteher den Ablauf der Wahlzeit bekannt. Danach wurden nur noch die im Wahlraum anwesenden Wahlberechtigten zur Stimmabgabe zugelassen. Der Zutritt zum Wahlraum wurde so lange gesperrt, bis der letzte der anwesenden Wähler seine Stimme abgegeben hatte. Sodann wurde die Öffentlichkeit wieder hergestellt.
Um ……… Uhr ……… Minuten
erklärte der Wahlvorsteher die Wahl für geschlossen. Vom Wahltisch wurden alle nicht benutzten
Stimmzettel entfernt.

3. Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk 3.1 Leitung der Ergebnisfeststellung; Öffnung der Wahlurne Die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses wurden unmittelbar im Anschluss an die Stimmabgabe und ohne Unterbrechung unter der Leitung des Wahlvorstehers/des stellvertretenden Wahlvorstehers vorgenommen. Zunächst wurde die Wahlurne geöffnet; die Stimmzettel wurden entnommen. Sie wurden mit dem Inhalt der Wahlurne(n) des/der beweglichen Wahlvorstandes/Wahlvorstände vermischt.

(Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
 ⃞  ja
(kann nur zutreffen, wenn ein beweglicher Wahlvorstand tätig war; siehe dazu oben Punkt 2.7 und 2.8)
 ⃞  nein
(kann nur zutreffen, wenn kein beweglicher Wahlvorstand tätig war, siehe dazu oben Punkt 2.7 und 2.8)
Der Wahlvorsteher überzeugte sich, dass die Wahlurne leer war. 3.2 Zahl der Wähler a) Sodann wurden die Stimmzettel gezählt. Die Zählung ergab (Bitte Zahl eintragen:) ………… Stimmzettel (= Wähler insgesamt) Diese Zahl hinten in Abschnitt 4 bei eintragen. b) Daraufhin wurden die im Wählerverzeichnis eingetragenen Stimmabgabevermerke gezählt. Die Zählung ergab (Bitte Zahl eintragen:) ………… Stimmabgabevermerke c) Dann wurden die eingenommenen Wahlscheine gezählt. Die Zählung ergab ………… Wahlscheine (= Wähler mit Wahlschein) Diese Zahl hinten in Abschnitt 4 bei
eintragen.
b) + c) zusammen ergab …………… Personen. (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)  ⃞  Die Gesamtzahl b) + c) stimmte mit der Zahl der Stimmzettel unter a) überein.  ⃞  Die Gesamtzahl b) + c) war um …………… (Anzahl) größer um …………… (Anzahl) kleiner als die Zahl der Stimmzettel.

Die Verschiedenheit, die auch bei wiederholter Zählung bestehen blieb, erklärt sich aus folgenden Gründen: (Bitte erläutern:) ..........
..........
..........
..........
3.3 Zahl der Wahlberechtigten Der Schriftführer übertrug aus der Bescheinigung über den Abschluss des Wählerverzeichnisses
die Zahl der Wahlberechtigten hinten in Abschnitt 4 unter
  der Wahlniederschrift. Sofern der Wahlvorsteher Berichtigungen aufgrund nachträglich ausgestellter Wahlscheine vorgenommen hat (siehe Abschnitt 2.5), ist die berichtigte Zahl einzutragen. 3.4 Zählung der Stimmen; Stimmzettelstapel Nunmehr bildeten mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Wahlvorstehers folgende Stimmzettelstapel und behielten sie unter Aufsicht: 3.4.1
a)
Die nach den Landeslisten getrennten Stapel mit den Stimmzetteln, auf denen die Erst- und Zweitstimme zweifelsfrei gültig für den Bewerber und die Landesliste derselben Partei abgegeben worden war
b)
einen gemeinsamen Stapel mit
den Stimmzetteln, auf denen die Erst- und die Zweitstimme zweifelsfrei gültig für Bewerber und Landeslisten verschiedener Wahlvorschlagsträger abgegeben worden warenund
den Stimmzetteln, auf denen nur die Erst- oder nur die Zweitstimme jeweils zweifelsfrei gültig und die andere Stimme nicht abgegeben worden war,
c)
einen Stapel mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln
d)
einen Stapel mit den Stimmzetteln, die Anlass zu Bedenken gaben und über die später vom Wahlvorstand Beschluss zu fassen war.
Der Stapel zu d) wurde ausgesondert und von einem vom Wahlvorsteher dazu bestimmten Beisitzer in Verwahrung genommen. 3.4.2 Die Beisitzer, die die nach Landeslisten geordneten Stapel zu a) unter ihrer Aufsicht hatten, übergaben die einzelnen Stapel zu a) in der Reihenfolge der Landeslisten auf dem Stimmzettel nacheinander zu einem Teil dem Wahlvorsteher, zum anderen Teil seinem Stellvertreter. Diese prüften, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines jeden Stapels gleich lautete und sagten zu jedem Stapel laut an, für welchen Bewerber und für welche Landesliste er Stimmen enthielt. Gab ein Stimmzettel dem Wahlvorsteher oder seinem Stellvertreter Anlass zu Bedenken, so fügten sie den Stimmzettel dem Stapel zu d) bei.

Nunmehr prüfte der Wahlvorsteher den Stapel zu c) mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln, die ihm hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung hatte, übergeben wurden. Der Wahlvorsteher sagte an, dass hier beide Stimmen ungültig sind. Danach zählten je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander je einen der zu a) und c) gebildeten Stapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermittelten

(Zwischensummenbildung I)
die Zahl der für die einzelnen Bewerber = Zeilen D1, D2, D3 usw. in Abschnitt 4 die Zahl der für die einzelnen Landeslisten = Zeilen F1, F2, F3 usw. in Abschnitt 4 abgegebenen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Erststimmen und = Zeile C in Abschnitt 4 die Zahl der ungültigen Zweitstimmen. = Zeile E in Abschnitt 4 Die so ermittelten Stimmenzahlen wurden als Zwischensummen I (ZS I) vom Schriftführer hinten in Abschnitt 4 in den genannten Zeilen eingetragen .


 ⃞



(Nach Eintragung durch Ankreuzen bestätigen)
3.4.3 Sodann übergab der Beisitzer, der den nach b) gebildeten Stapel unter seiner Aufsicht hatte, den Stapel dem Wahlvorsteher. 3.4.3.1 Der Wahlvorsteher legte die Stimmzettel zunächst getrennt nach Zweitstimmen für die einzelnen Landeslisten und las bei jedem Stimmzettel laut vor, für welche Landesliste die Zweitstimme abgegeben worden war. Bei den Stimmzetteln, auf denen nur die Erststimme abgegeben worden war, sagte er an, dass die nicht abgegebene Zweitstimme ungültig ist, und bildete daraus einen weiteren Stapel. Stimmzettel, die dem Wahlvorsteher Anlass zu Bedenken gaben, fügte er dem Stapel zu d) bei. Danach zählten je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander die vom Wahlvorsteher gebildeten Stapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermittelten

(Zwischensummenbildung II – Zweitstimmen –)
die Zahl der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen Stimmen = Zeilen F1, F2, F3 usw. in Abschnitt 4 sowie die Zahl der ungültigen Zweitstimmen. = Zeile E in Abschnitt 4 Die so ermittelten Stimmenzahlen wurden als Zwischensummen II (ZS II) vom Schriftführer hinten in Abschnitt 4 in den genannten Zeilen eingetragen.


 ⃞ 



(Nach Eintragung durch Ankreuzen bestätigen)

3.4.3.2 Anschließend ordnete der Wahlvorsteher die Stimmzettel aus dem Stapel zu b) neu, und zwar nach den für die einzelnen Bewerber abgegebenen Erststimmen. Dabei wurde entsprechend 3.4.3.1 verfahren und


(Zwischensummenbildung II – Erststimmen –)
die Zahl der für die einzelnen Bewerber abgegebenen Stimmen = Zeilen D1, D2, D3 usw. in Abschnitt 4 sowie die Zahl der ungültigen Erststimmen = Zeile C in Abschnitt 4 ermittelt. Die so ermittelten Stimmenzahlen wurden als Zwischensummen (ZS II) vom Schriftführer hinten in Abschnitt 4 in den genannten Zeilen eingetragen.


 ⃞ 



(Nach Eintragung durch Ankreuzen bestätigen)
3.4.4 Die Zählungen nach 3.4.2 und 3.4.3 verliefen wie folgt:
(Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
 ⃞  Unstimmigkeiten bei den Zählungen haben sich nicht ergeben.  ⃞  Da sich zahlenmäßige Abweichungen ergaben, zählten die beiden Beisitzer den betreffenden Stapel nacheinander erneut. Danach ergab sich Übereinstimmung zwischen den Zählungen.
 ⃞ 

(Bitte durch Ankreuzen bestätigen)
3.4.5 Zum Schluss entschied der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den übrigen in dem Stapel zu d) ausgesonderten Stimmzetteln abgegeben worden waren. Der Wahlvorsteher gab die Entscheidung mündlich bekannt und sagte jeweils bei gültigen Stimmen an, für welchen Bewerber oder für welche Landesliste die Stimme abgegeben worden war. Er vermerkte auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob beide Stimmen oder nur die Erststimme oder nur die Zweitstimme für gültig oder ungültig erklärt worden waren, und versah die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. (Zwischensummenbildung ZS III) Die so ermittelten gültigen oder ungültigen Stimmen wurden als Zwischensummen III (ZS III) vom Schriftführer hinten in Abschnitt 4 eingetragen.


 ⃞ 



(Nach Eintragung durch Ankreuzen bestätigen)
3.4.6 Der Schriftführer zählte die Zwischensummen der ungültigen Erst- und Zweitstimmen sowie der gültigen Stimmen jeweils für die einzelnen Wahlvorschläge zusammen. Zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer überprüften die Zusammenzählung. 3.5 Sammlung und Beaufsichtigung der Stimmzettel Die vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzer sammelten
a)
die Stimmzettel, auf denen die Erst- und die Zweitstimme oder nur die Erststimme abgegeben worden waren, getrennt nach den Bewerbern, denen die Erststimme zugefallen war,
b)
die Stimmzettel, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden war, getrennt nach den Wahlvorschlägen, denen die Stimmen zugefallen waren,
c)
die ungekennzeichneten Stimmzettel und

d)
die Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken gegeben hatten,
je für sich und behielten sie unter Ihrer Aufsicht. Die in d) bezeichneten Stimmzettel sind als Anlagen unter den fortlaufenden Nummern .......... bis ..........   beigefügt. 3.6 Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses Das im nachstehenden Abschnitt 4 der Wahlniederschrift enthaltene Ergebnis wurde vom Wahlvorstand als das Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt und vom Wahlvorsteher mündlich bekannt gegeben.



 ⃞ 




(Bitte durch Ankreuzen bestätigen)
4. Wahlergebnis
 Kennbuchstaben für die Zahlenangaben
(Wahlniederschrift und Vordruck für die Schnellmeldung sind aufeinander abgestimmt. Die einzelnen Zahlen des Wahlergebnisses sind in die Schnellmeldung (siehe Punkt 5.3) bei demselben Kennbuchstaben einzutragen, mit dem sie in der Wahlniederschrift bezeichnet sind.)
   Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis ohne Sperrvermerk „W“ (Wahlschein)
..........
   Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis mit Sperrvermerk „W“ (Wahlschein) 1)
..........
 im Wählerverzeichnis insgesamt
eingetragene Wahlberechtigte 1)

..........
   Wähler insgesamt
[vgl. oben 3.2 a)]

..........
   darunter Wähler mit Wahlschein
[vgl. oben 3.2 c)]

..........


Ergebnis der Wahl im Wahlkreis ( Erststimmen ) Summe  +   muss mit   übereinstimmen.


ZS I ZS II ZS III Insgesamt C Ungültige Erststimmen

Gültige Erststimmen:

Von den gültigen Erststimmen entfielen auf den Bewerber
(Vor- und Familienname des Bewerbers sowie Kurzbezeichnung der Partei/bei anderen Kreiswahlvorschlägen das Kennwort – laut Stimmzettel –)
ZS I ZS II ZS III Insgesamt
D1 1. ..........  D2 2. ..........  D3 3. ..........  D4 4. ..........  usw.
D

Gültige Erststimmen insgesamt

Ergebnis der Wahl nach Landeslisten ( Zweitstimmen ) Summe  +   muss mit   übereinstimmen.


ZS I ZS II ZS III Insgesamt E Ungültige Zweitstimmen

Gültige Zweitstimmen:

Von den gültigen Zweitstimmen entfielen auf die Landesliste der
(Kurzbezeichnung der Partei – laut Stimmzettel –)

ZS I

ZS II

ZS III

Insgesamt
F1 1. ..........  F2 2. ..........  F3 3. ..........  F4 4. ..........  usw.
F

Gültige Zweitstimmen insgesamt

5. Abschluss der Wahlergebnisfeststellung 5.1 Besondere Vorkommnisse bei der Ergebnisfeststellung Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses waren als besondere Vorkommnisse zu verzeichnen:

..........
..........
Der Wahlvorstand fasste in diesem Zusammenhang folgende Beschlüsse:

..........
..........
5.2 Erneute Zählung (Wenn keine Nachzählung stattgefunden hat, ist der gesamte Abschnitt 5.2 zu streichen.) Das/Die Mitglied(er) des Wahlvorstandes ..........
(Vor- und Familienname)
beantragte(n) vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen, weil
..........
..........
..........
(Angabe der Gründe)
Daraufhin wurde der Zählvorgang (vgl. Abschnitt 3.4) wiederholt. Das in Abschnitt 4 der Wahlniederschrift enthaltene Wahlergebnis für den Wahlbezirk wurde


(Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
 ⃞  mit dem gleichen Ergebnis erneut festgestellt  ⃞  berichtigt
(Die berichtigten Zahlen sind in Abschnitt 4 mit anderer Farbe oder auf andere Weise kenntlich zu machen. Alte Zahlenangaben bitte nicht löschen oder radieren.)
und vom Wahlvorsteher mündlich bekannt gegeben. 5.3 Schnellmeldung Das Wahlergebnis aus Abschnitt 4 wurde auf den Vordruck für die Schnellmeldung nach dem Muster der Anlage 28 zur Bundeswahlordnung übertragen und


auf schnellstem Wege (z. B. telefonisch)
..........
(Bitte Art der Übermittlung eintragen) an
.......... übermittelt.
(Bitte Empfänger eintragen)
5.4 Anwesenheit des Wahlvorstandes Während der Wahlhandlung waren immer mindestens drei, während der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses mindestens fünf Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend.

5.5 Öffentlichkeit der Wahlhandlung und Ergebnisfeststellung Die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses waren öffentlich. 5.6 Versicherung zur Richtigkeit der Niederschrift Vorstehende Niederschrift wurde von den Mitgliedern des Wahlvorstandes genehmigt und von ihnen unterschrieben. Ort und Datum
Der Wahlvorsteher
Die übrigen Beisitzer

Der Stellvertreter


Der Schriftführer


5.7 Verweigerung der Unterschrift und Angabe von Gründen Das/Die Mitglied(er) des Wahlvorstandes ..........
(Vor- und Familienname)
verweigerte(n) die Unterschrift unter der Wahlniederschrift, weil ..........
..........
..........
(Angabe der Gründe)
5.8 Bündelung von Stimmzetteln und Wahlscheinen Nach Schluss des Wahlgeschäfts wurden alle Stimmzettel und Wahlscheine, die nicht dieser Wahlniederschrift als Anlagen beigefügt sind, wie folgt geordnet, gebündelt und in Papier verpackt:
a)
Ein Paket mit den Stimmzetteln, die nach den für die Wahlkreisbewerber abgegebenen Stimmen geordnet und gebündelt sind,
b)
ein Paket mit den Stimmzetteln, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden war,
c)
ein Paket mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln,
d)
ein Paket mit den eingenommenen Wahlscheinen sowie
e)
ein Paket mit den unbenutzten Stimmzetteln.
Die Pakete zu a) bis d) wurden versiegelt und mit dem Namen der Gemeinde, der Nummer des Wahlbezirks und der Inhaltsangabe versehen. 5.9 Übergabe der Wahlunterlagen Dem Beauftragten der Gemeindebehörde wurden am ……………………, um ……… Uhr, übergeben
diese Wahlniederschrift mit Anlagen,
die Pakete wie in Abschnitt 5.8 beschrieben,
das Wählerverzeichnis,
die Wahlurne – mit Schloss und Schlüssel – sowie
alle sonstigen dem Wahlvorstand von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Gegenstände und Unterlagen.
Der Wahlvorsteher ..........

Vom Beauftragten der Gemeindebehörde wurde die Wahlniederschrift mit allen darin verzeichneten Anlagen am .........., um .......... Uhr, auf Vollständigkeit überprüft und übernommen.
..........
(Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde)
Achtung:  Es ist sicherzustellen, dass die Wahlniederschrift mit den Anlagen sowie die Pakete mit den weiteren Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.

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