bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Bekanntmachung
der Gemeindebehörde
über das Recht auf Einsicht in das
Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen
für die Wahl zum Deutschen Bundestag
am .................................
1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Gemeinde -
die Wahlbezirke der Gemeinde ............................
wird in der Zeit vom ................ bis ...............
(20. bis 16. Tag vor der Wahl)
während der allgemeinen Öffnungszeiten 1)
................................................................. 2)
(Ort der Einsichtnahme)
für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder
Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu
seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen.
Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der
Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen
überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen
sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses
ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich
der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein
Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt.
Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.3)
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen
ist oder einen Wahlschein hat.
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält,
kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl,
spätestens am .............. bis .......... Uhr, bei der Gemeindebehörde 4)
(16. Tag vor der Wahl)
Einspruch einlegen.
Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur
Niederschrift eingelegt werden.
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind,
erhalten bis spätestens zum ........................................
(21. Tag vor der Wahl)
eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt,
wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis
einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht
nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis
eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahl-
unterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis
....................................................................
(Nummer und Name)
durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum
(Wahlbezirk) dieses Wahlkreises
oder
durch Briefwahl
teilnehmen.
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener
Wahlberechtigter,
a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die
Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18
Abs. 1 der Bundeswahlordnung
(bis zum .............................)
oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach
§ 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung
(bis zum .............................) versäumt hat,
b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf
der Antragsfrist nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung
oder der Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahl-
ordnung entstanden ist,
c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt
worden und die Feststellung erst nach Abschluss des
Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde
gelangt ist.
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen
Wahlberechtigten bis zum ..........................................,
(2. Tag vor der Wahl)
18.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch
beantragt werden.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des
Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten
möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr,
gestellt werden.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte
Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor
der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können
aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag
auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr,
stellen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer
schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt
ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung
der Hilfe einer anderen Person bedienen.
6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte
- einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
- einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief
zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und
- ein Merkblatt für die Briefwahl.
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen
anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme
der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen
wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte
vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen
schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel
und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass
der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere
Versendungsform ausschließlich von ...5) unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der
auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle angegeben werden.
....................., den ................
Die Gemeindebehörde
...........................................
----------