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BZRG § 33 Nichtaufnahme von Verurteilungen nach Fristablauf

Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister

(1) Nach Ablauf einer bestimmten Frist werden Verurteilungen nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen.

(2) Dies gilt nicht bei Verurteilungen, durch die

1.
auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt worden ist, wenn der Strafrest nicht nach § 57a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 56g des Strafgesetzbuchs oder im Gnadenweg erlassen ist,
2.
Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
3.
die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist, wenn ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31) beantragt wird oder
4.
wegen einer Straftat nach den §§ 176c oder 176d des Strafgesetzbuches erkannt worden ist
a)
auf Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren oder
b)
auf Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren bei zwei oder mehr im Register eingetragenen Verurteilungen nach den §§ 176c oder 176d des Strafgesetzbuches,
wenn ein erweitertes Führungszeugnis oder ein erweitertes Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Absatz 5, § 31) beantragt wird.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof - VI ZR 142/24
16. Dezember 2025
VI ZR 142/24 16. Dezember 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof (Senat für Anwaltssachen) - AnwZ (Brfg) 70/17
20. März 2018
AnwZ (Brfg) 70/17 20. März 2018
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - III-1 VAs 62/12
19. Juli 2012
III-1 VAs 62/12 19. Juli 2012
Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 1 A 246/11
12. Oktober 2011
1 A 246/11 12. Oktober 2011
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (8. Senat) - 8 LA 185/09
10. Dezember 2009
8 LA 185/09 10. Dezember 2009
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 B 1283/09
29. September 2009
6 B 1283/09 29. September 2009