Im Erziehungsregister können Suchvermerke unter den Voraussetzungen des § 27 nur von den Behörden gespeichert werden, denen Auskunft aus dem Erziehungsregister erteilt wird.
BZRG § 62 Suchvermerke
Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister
Referenzen
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