BZRG § 64 Begrenzung von Offenbarungspflichten des Betroffenen

Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister

(1) Eintragungen in das Erziehungsregister und die ihnen zugrunde liegenden Sachverhalte braucht die betroffene Person nicht zu offenbaren.

(2) Soweit Gerichte oder Behörden ein Recht auf Auskunft aus dem Erziehungsregister haben, kann die betroffene Person ihnen gegenüber keine Rechte aus Absatz 1 herleiten, falls sie hierüber belehrt wird.

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Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Göttingen (3. Kammer) - 3 B 130/19
20. August 2019
3 B 130/19 20. August 2019