(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 3 für die ersten 80 Wochen aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- 1.
-
Applikations- und Prüftechnik, - 2.
-
Chemie und Physik von Beschichtungsstoffen.
(4) Für den Prüfungsbereich Applikations- und Prüftechnik bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
-
Der Prüfling soll nachweisen, dass er - a)
-
lacktechnische Arbeiten durchführen, - b)
-
Arbeitsabläufe selbstständig planen, - c)
-
Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren, - d)
-
berufsbezogene Berechnungen durchführen, - e)
-
arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen sowie - f)
-
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen
- 2.
-
dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen: - a)
-
Durchführen analytischer Arbeiten, - b)
-
Vorbehandeln und Beschichten von Untergründen und - c)
-
Prüfen von Beschichtungen und Beschichtungsstoffen;
- 3.
-
der Prüfling soll die Arbeitsaufgaben I, II und III durchführen, wobei sich Arbeitsaufgabe I auf Nummer 2 Buchstabe a, Arbeitsaufgabe II auf Nummer 2 Buchstabe b und Arbeitsaufgabe III auf Nummer 2 Buchstabe c beziehen soll; in die Arbeitsaufgabe I sollen jeweils zwei unterschiedliche physikalische und chemische Einzelbestimmungen einbezogen werden; - 4.
-
die Prüfungszeit beträgt insgesamt 420 Minuten; - 5.
-
die Arbeitsaufgabe I ist mit 60 Prozent, die Arbeitsaufgaben II und III sind mit jeweils 20 Prozent zu gewichten.
(5) Für den Prüfungsbereich Chemie und Physik von Beschichtungsstoffen bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
-
Der Prüfling soll nachweisen, dass er - a)
-
fachliche Aufgaben in Hinblick auf arbeitsorganisatorische, naturwissenschaftliche und technologische Sachverhalte sowie deren Verknüpfung analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen, - b)
-
chemische und physikalische Eigenschaften von Stoffen sowie die Analytik der Arbeitsstoffe beschreiben, - c)
-
berufsbezogene Berechnungen durchführen sowie - d)
-
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen
- 2.
-
dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen: - a)
-
Durchführen analytischer Arbeiten, - b)
-
Vorbehandeln und Beschichten von Untergründen, - c)
-
Prüfen von Beschichtungen und Beschichtungsstoffen sowie - d)
-
Herstellen von Beschichtungsstoffen;
- 3.
-
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten; - 4.
-
die Prüfungszeit beträgt 135 Minuten.