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ChemBioLackAusbV 2009 § 23 Gewichtungs- und Bestehensregelung

Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack

(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1. Prüfungsbereich Applikations- und Prüftechnik 17,5 Prozent, 2. Prüfungsbereich Chemie und Physik von Beschichtungsstoffen 17,5 Prozent, 3. Prüfungsbereich Herstellung und Qualitätskontrolle 27,5 Prozent, 4. Prüfungsbereich Lack- und Beschichtungstechnologie 27,5 Prozent, 5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10,0 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
3.
im Prüfungsbereich Herstellung und Qualitätskontrolle sowie im Prüfungsbereich Lack- und Beschichtungstechnologie jeweils mit mindestens „ausreichend“ und
4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“
bewertet worden sind.

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