(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit): Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Chemielaboranten/ zur Chemielaborantin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
- 1.
-
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, - 2.
-
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, - 3.
-
Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln (Responsible Care): - 3.1
-
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, - 3.2
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Umweltschutz, - 3.3
-
Einsetzen von Energieträgern, - 3.4
-
Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung, - 3.5
-
Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung, - 3.6
-
Wirtschaftlichkeit im Labor;
- 4.
-
Arbeitsorganisation und Kommunikation: - 4.1
-
Arbeitsplanung, Arbeiten im Team, - 4.2
-
Informationsbeschaffung und Dokumentation, - 4.3
-
Kommunikations- und Informationssysteme, - 4.4
-
Messdatenerfassung und -verarbeitung, - 4.5
-
Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben;
- 5.
-
Umgehen mit Arbeitsstoffen, - 6.
-
Chemische und physikalische Methoden: - 6.1
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Probenahme und Probenvorbereitung, - 6.2
-
Physikalische Größen und Stoffkonstanten, - 6.3
-
Analyseverfahren, - 6.4
-
Trennen und Vereinigen von Arbeitsstoffen;
- 7.
-
Durchführen analytischer Arbeiten: - 7.1
-
Vorbereiten von Proben, - 7.2
-
Qualitative Analyse, - 7.3
-
Spektroskopie, - 7.4
-
Gravimetrie, - 7.5
-
Maßanalyse, - 7.6
-
Chromatografie, - 7.7
-
Auswerten von Messergebnissen;
- 8.
-
Durchführen präparativer Arbeiten: - 8.1
-
Herstellen von Präparaten, - 8.2
-
Trennen und Reinigen von Stoffen, - 8.3
-
Charakterisieren von Produkten;
(3) Die Auswahlliste I umfasst folgende Wahlqualifikationen:
- 1.
-
Präparative Chemie, Reaktionstypen und -führung, - 2.
-
Präparative Chemie, Synthesetechnik, - 3.
-
Durchführen verfahrenstechnischer Arbeiten, - 4.
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Anwenden probenahmetechnischer und analytischer Verfahren, - 5.
-
Anwenden chromatografischer Verfahren, - 6.
-
Anwenden spektroskopischer Verfahren, - 7.
-
Analytische Kopplungstechniken, - 8.
-
Bestimmen thermodynamischer Größen, - 9.
-
Durchführen mikrobiologischer Arbeiten I, - 10.
-
Durchführen biochemischer Arbeiten, - 11.
-
Prüfen von Werkstoffen, - 12.
-
Herstellen, Applizieren und Prüfen von Beschichtungsstoffen und -systemen, - 13.
-
Prozessbezogene Arbeitstechniken.
(4) Die Auswahlliste II umfasst folgende Wahlqualifikationen:
- 1.
-
Laborbezogene Informationstechnik, - 2.
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Arbeiten mit automatisierten Systemen im Labor, - 3.
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Anwendungstechnische Arbeiten, Kundenbetreuung, - 4.
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Durchführen elektrotechnischer und elektronischer Arbeiten, - 5.
-
Qualitätsmanagement, - 6.
-
Umweltbezogene Arbeitstechniken, - 7.
-
Durchführen immunologischer und biochemischer Arbeiten, - 8.
-
Durchführen biotechnologischer Arbeiten, - 9.
-
Durchführen mikrobiologischer Arbeiten II, - 10.
-
Durchführen gentechnischer und molekularbiologischer Arbeiten, - 11.
-
Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten, - 12.
-
Durchführen diagnostischer Arbeiten, - 13.
-
Formulieren, Herstellen und Prüfen von Bindemitteln, - 14.
-
Durchführen farbmetrischer Arbeiten, - 15.
-
Untersuchen von Beschichtungen.