(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
- 1.
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im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“, - 2.
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im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“, - 3.
-
im Prüfungsbereich Prozessorientiertes Arbeiten sowie im Prüfungsbereich Analytische Chemie und Wahlqualifikationen jeweils mit mindestens „ausreichend“ und - 4.
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in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“