ChemG § 1 Zweck des Gesetzes

Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen

Zweck des Gesetzes ist es, den Menschen und die Umwelt vor schädlichen Einwirkungen gefährlicher Stoffe und Gemische zu schützen, insbesondere sie erkennbar zu machen, sie abzuwenden und ihrem Entstehen vorzubeugen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (3. Senat) - 3 L 90/15
11. April 2016
3 L 90/15 11. April 2016