Zweck des Gesetzes ist es, den Menschen und die Umwelt vor schädlichen Einwirkungen gefährlicher Stoffe und Gemische zu schützen, insbesondere sie erkennbar zu machen, sie abzuwenden und ihrem Entstehen vorzubeugen.
ChemG § 1 Zweck des Gesetzes
Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen
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Zitiert von
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (3. Senat) - 3 L 90/15
11. April 2016
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3 L 90/15 | 11. April 2016 |