ChemG § 13 Einstufungs-, Kennzeichnungs- und Verpackungspflichten

Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen

(1) Die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen richten sich nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.

(2) Wer als Hersteller oder Einführer Stoffe oder Gemische in den Verkehr bringt, hat diese zusätzlich nach der Rechtsverordnung gemäß § 14 einzustufen, soweit die Rechtsverordnung Regelungen zur Einstufung enthält.

(3) Wer als Lieferant im Sinne des Artikels 2 Nummer 26 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Stoffe oder Gemische in den Verkehr bringt, hat diese zusätzlich nach der Rechtsverordnung gemäß § 14 zu kennzeichnen und zu verpacken, soweit die Rechtsverordnung Regelungen zur Kennzeichnung und Verpackung enthält.

(4) Weitergehende Anforderungen über die Kennzeichnung und Verpackung nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (12. Senat) - 12 LB 165/11
16. April 2012
12 LB 165/11 16. April 2012
Urteil vom Verwaltungsgericht Braunschweig (2. Kammer) - 2 A 15/09
18. März 2010
2 A 15/09 18. März 2010