Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausschüsse zu bilden, denen die Aufgabe übertragen werden kann,
- 1.
-
die Bundesregierung oder die zuständigen Bundesministerien zu beraten, insbesondere - a)
-
bei der Entwicklung von Methoden für Prüfnachweise nach diesem Gesetz, - b)
-
bei der Erarbeitung von Vorschriften für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung nach den §§ 14 und 19, - c)
-
bei der Benennung von Stoffen und Gemischen, für die eine Mitteilungspflicht nach § 16d begründet werden sollte, - d)
-
beim Erlass von Verbots-, Beschränkungs- oder Schutzvorschriften nach § 17, § 18 oder § 19 und - e)
-
bei der Weiterentwicklung der Guten Laborpraxis sowie
- 2.
-
- a)
-
sicherheitstechnische, arbeitsmedizinische und hygienische Regeln sowie sonstige arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu ermitteln, - b)
-
zum Schutz von Mensch und Umwelt Empfehlungen zu erarbeiten sowie - c)
-
für Mensch und Umwelt nicht oder weniger gefährliche Stoffe, Gemische, Erzeugnisse und Verfahren vorzuschlagen,