ChemG § 8 Gebührenfreiheit der nationalen Auskunftsstelle

Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen

Die Bundesstelle für Chemikalien erhebt für ihre Tätigkeit als nationale Auskunftsstelle nach Artikel 124 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und nach Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 keine Gebühren.

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