Die Bundesstelle für Chemikalien erhebt für ihre Tätigkeit als nationale Auskunftsstelle nach Artikel 124 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und nach Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 keine Gebühren.
ChemG § 8 Gebührenfreiheit der nationalen Auskunftsstelle
Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.