ChemikAusbV 2009 § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Verordnung über die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin

Der Ausbildungsberuf Chemikant/Chemikantin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von