ChemikAusbV 2009 § 3 Struktur der Berufsausbildung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin

Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
Pflichtqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 1 bis 14,
2.
vier vom Ausbildenden festzulegende Wahlqualifikationen der Auswahlliste nach § 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 1 bis 19; dabei ist mindestens eine Wahlqualifikation aus Nummer 1 bis 8 zu wählen.

Referenzen

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