(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
- 1.
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Produktions- oder Verarbeitungsprozess, - 2.
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Produktionstechnik, - 3.
-
Prozessleittechnik, - 4.
-
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Produktions- oder Verarbeitungsprozess bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
-
Der Prüfling soll nachweisen, dass er - a)
-
einen, mindestens eine nach § 3 Nummer 2 gewählte Wahlqualifikation berücksichtigenden Produktions- oder Verarbeitungsprozess, mit mindestens zwei verfahrenstechnischen Grundoperationen, mindestens einer Regelungs- oder Steuerungsaufgabe und mit mindestens einer anlagentechnischen Inspektions- oder Wartungsarbeit durchführen, - b)
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Aufträge analysieren und Informationen beschaffen, - c)
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Arbeitsmittel festlegen, - d)
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Arbeitsabläufe selbstständig und wirtschaftlich planen, - e)
-
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen auswählen und ergreifen sowie - f)
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Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren
- 2.
-
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen; - 3.
-
die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden; - 4.
-
bei der Bewertung der Arbeitsaufgabe sind die verfahrenstechnischen Grundoperationen mit 60 Prozent, die Regelungs- oder Steuerungsaufgabe sowie die anlagentechnische Inspektions- oder Wartungsarbeit mit jeweils 20 Prozent zu gewichten.
(4) Für den Prüfungsbereich Produktionstechnik bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
-
Der Prüfling soll nachweisen, dass er - a)
-
Produktionsprozesse anhand von Fließbildern nachvollziehen und beschreiben, Störungen erkennen und eingrenzen sowie Maßnahmen zu deren Vermeidung und Behebung ableiten, - b)
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den Einfluss von Reaktionsparametern und der Reaktionsführung auf die chemische Umsetzung beschreiben, - c)
-
berufsbezogene Berechnungen durchführen, - d)
-
arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen sowie - e)
-
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen
- 2.
-
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten; - 3.
-
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Prozessleittechnik bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
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Der Prüfling soll nachweisen, dass er - a)
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Aufbau und Wirkungsweise von Automatisierungssystemen beschreiben, - b)
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anhand von Unterlagen Fehler in der Steuerungs- und Regelungstechnik eingrenzen, - c)
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informationstechnische Fragestellungen berücksichtigen und berufsbezogene Berechnungen durchführen, - d)
-
arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen sowie - e)
-
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen
- 2.
-
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten; - 3.
-
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
-
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann; - 2.
-
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten; - 3.
-
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.