(Fundstelle: BGBl. I 2009, 1364 - 1373)
Abschnitt I: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1
Lfd.
Nr.
Ausbildungsberufsbild
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Ausbildungsabschnitt
1. – 52.
Woche
53. – 90.
Woche
91. – 182.
Woche
1
2
3
4
I.1
Berufsbildung,
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt I Nummer 1)
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
I.2
Aufbau und
Organisation des
Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt I Nummer 2)
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
- c)
-
Beziehung des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
I.3
Betriebliche
Maßnahmen zum
verantwortlichen
Handeln
(Responsible Care)
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt I Nummer 3)
I.3.1
Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt I Nummer 3.1)
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
- e)
-
Aufgaben der zuständigen Berufsgenossenschaft und der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden erläutern
- f)
-
persönliche Schutzausrüstungen unterscheiden und handhaben
- g)
-
Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen und ihre Funktionsfähigkeit erhalten
- h)
-
Explosionsgefahren beschreiben und Maßnahmen zum Explosionsschutz ergreifen
- i)
-
Maßnahmen zum Schutz gegen die gefährlichen Wirkungen des Stroms bei unterschiedlichen Netzsystemen anwenden
- j)
-
Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfarben von Behältern und Fördersystemen zuordnen
- k)
-
Regeln der Arbeitshygiene anwenden
- l)
-
ergonomische Grundregeln anwenden sowie Maßnahmen zur Erhaltung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit ergreifen
- m)
-
mit Gefahrstoffen umgehen; Gefahren erläutern und vermeiden
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
I.3.2
Anlagensicherheit
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt I Nummer 3.2)
- a)
-
Exzonen, Zündschutzarten und Temperaturklassen beachten
- b)
-
Einrichtungen zur Anlagensicherheit unterscheiden und beachten
- c)
-
bei Störungen betriebsspezifische Maßnahmen einleiten
I.3.3
Umweltschutz
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt I Nummer 3.3)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
-
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
-
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
-
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
- e)
-
Abfälle sammeln, lagern und für die Verwertung bereitstellen
I.3.4
Einsetzen von
Energieträgern
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt I Nummer 3.4)
- a)
-
die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten unterscheiden und unter Beachtung des Wirkungsgrades und des Gefährdungspotenzials einsetzen; Zusammenhänge der Energieumwandlung beschreiben
- b)
-
Wirkungsweise der Energieträger unterscheiden und Maschinen und Apparate, insbesondere Wärmetauscher, einsetzen
6
I.3.5
Umgehen mit
Arbeitsgeräten und
-mitteln einschließlich Pflege und Wartung
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt I Nummer 3.5)
- a)
-
Fördersysteme einschließlich Armaturen bedienen und pflegen
- b)
-
Werkstoffe unter Beachtung ihrer mechanischen, thermischen und chemischen Eigenschaften einsetzen
- c)
-
Anlagenteile und Geräte zum Einsatz vorbereiten
- d)
-
Maßnahmen zum Schutz vor Korrosion, Verschleiß, Unterkühlung und Überhitzung ergreifen
- e)
-
Arbeitsmittel warten und pflegen
3*)
I.3.6
Qualitätsmanagement,
Kundenorientierung
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt I Nummer 3.6)
- a)
-
betriebsspezifische Instrumente des Qualitätsmanagements erläutern und aufgabenspezifisch anwenden
- b)
-
prozess- und kundenorientiert arbeiten
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
I.3.7
Kostenorientiertes
Handeln
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt I Nummer 3.7)
- a)
-
Möglichkeiten der Beeinflussbarkeit von Kosten im eigenen Arbeitsbereich nutzen
- b)
-
zur Einhaltung von Kostenvorgaben beitragen
I.4
Arbeitsorganisation
und Kommunikation
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt I Nummer 4)
I.4.1
Planen und Steuern
von Prozess-, Betriebs- und Arbeitsabläufen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt I Nummer 4.1)
- a)
-
Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge sowie Betriebsmittel auswählen, lagern, disponieren und bereitstellen
- b)
-
Fließbilder, Funktionspläne und Verfahrensvorschriften zur Planung von Arbeitsabläufen anwenden
- c)
-
Arbeitsabläufe festlegen und Abwicklungszeiten einschätzen. Arbeitsschritte und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben durchführen; bei Abweichung von der Planung die Arbeitsschritte auf die veränderte Situation korrigiert abstimmen
I.4.2
Arbeiten im Team
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt I Nummer 4.2)
- a)
-
Problemlösungsmethoden anwenden
- b)
-
Kommunikationsregeln anwenden; Hilfsmittel zur Kommunikationsförderung einsetzen
3
2*)
- c)
-
Aufgaben im Team bearbeiten und abstimmen; Ergebnisse auswerten, kontrollieren und darstellen
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
I.4.3
Informations-
beschaffung,
Dokumentation
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt I Nummer 4.3)
- a)
-
Informationsquellen auswählen und unter Berücksichtigung auch fremdsprachiger Fachbegriffe anwenden
- b)
-
Dokumentationsarten unterscheiden
- c)
-
Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzen
- d)
-
Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentieren und beurteilen
I.4.4
Kommunikations- und
Informationssysteme
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt I Nummer 4.4)
- a)
-
betriebsspezifische Kommunikations- und Informationssysteme einsetzen
- b)
-
mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezifischer Software arbeiten
- c)
-
Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwenden
I.5
Umgehen mit
Arbeitsstoffen und
Bestimmen von
Stoffkonstanten
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt I Nummer 5)
- a)
-
chemische Gesetzmäßigkeiten, insbesondere chemische Bindung und Reaktionsfähigkeit, beachten
- b)
-
typische anorganische und organische Reaktionen unterscheiden
- c)
-
physikalische Gesetzmäßigkeiten, insbesondere Aggregatzustandsänderungen und den Einfluss von Druck und Temperatur auf Gasvolumina beachten
- d)
-
aliphatische und aromatische Kohlenwasserstoffe, Alkanole, Alkanale und Karbonsäuren unterscheiden
- e)
-
mit Säuren, Basen, Salzen und deren Lösungen umgehen
- f)
-
mit Lösemitteln umgehen
- g)
-
mit Gasen umgehen
- h)
-
Arbeitsstoffe kennzeichnen und lagern
- i)
-
Verfahren zur Probennahme und Probenvorbereitung für die Inprozesskontrolle und Endproduktprüfung unterscheiden; Proben nehmen
- j)
-
Säure-Base-Titrationen durchführen und auswerten; pH-Wert bestimmen
- k)
-
Volumen, Masse und Dichte von Feststoffen und Flüssigkeiten bestimmen
- l)
-
Stoffkonstanten, insbesondere Viskosität, Brechzahl, Schmelztemperatur bestimmen und auswerten
10
4
- m)
-
betriebsübliche Analysenverfahren, insbesondere fotometrische oder chromatografische, anwenden und auswerten
- n)
-
physikalisch-chemische Gesetzmäßigkeiten beachten, insbesondere über Energieinhalte bei exo- und endothermen Reaktionen sowie den Einfluss von Druck und Temperatur auf chemische Reaktionen Auskunft geben
4
- o)
-
über den Einfluss chemischer und physikalischer Eigenschaften von Stoffen auf den Reaktionsprozess Auskunft geben und bei dessen Durchführung beachten
4
I.6
Verfahrenstechnische
Grundoperationen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt I Nummer 6)
- a)
-
Grundoperationen unterscheiden, Geräte ihren Einsatzgebieten zuordnen
- b)
-
Stoffportionen definieren und die Zusammensetzung von Mischphasen berechnen, definierte Lösungen herstellen
- c)
-
Feststoff nach einem Verfahren zerkleinern und klassieren
- d)
-
Feststoff-Flüssigkeits-Gemische insbesondere durch Sedimentieren und Filtrieren trennen
- e)
-
Gemische durch Umkristallisieren und Destillieren reinigen
- f)
-
Feststoff trocknen
- g)
-
Methoden der Sorption anwenden
12
6
I.7
Installationstechnische
Arbeiten
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt I Nummer 7)
- a)
-
Bearbeitungsverfahren von Werkstoffen unterscheiden; Metalle und Kunststoffe manuell bearbeiten
- b)
-
Rohre und Rohrleitungsteile unter Berücksichtigung von Rohrverbindungsarten und -elementen sowie Dichtungsmaterialien verbinden und abdichten
- c)
-
Absperrorgane Einsatzgebieten zuordnen; Absperrorgane bedienen
10
I.8
Instandhaltung
von Fördermitteln
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt I Nummer 8)
- a)
-
Wellenabdichtungen überprüfen
- b)
-
Fördermittel unterscheiden, prüfen und in Betrieb nehmen
- c)
-
beim Ein- und Ausbau von Fördermitteln mitwirken
- d)
-
vorbeugende Instandhaltung von Fördermitteln durchführen und dokumentieren
2
4
I.9
Messtechnik
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt I Nummer 9)
- a)
-
Messprinzipien und Einsatzgebiete von Geräten zur Bestimmung von Druck, Differenzdruck, Durchfluss, Füllstand, Menge und Temperatur unterscheiden und ihren Einsatzgebieten zuordnen
- b)
-
Druck, Differenzdruck, Füllstand, Durchfluss, Menge und Temperatur messen
- c)
-
elektrische Größen im Gleich- und Wechselstrom messen
4
- d)
-
Einrichtungen zur Erfassung und Übertragung von Signalen unterscheiden
- e)
-
Funktionsweise von Aktoren unterscheiden
- f)
-
Elementen eines Regelkreises Funktionen zuordnen
10
I.10
Betreiben von
Produktionsanlagen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt I Nummer 10)
- a)
-
Produktionsprozesse einschließlich der Ver- und Entsorgung und unter Berücksichtigung von Umweltschutzmaßnahmen beschreiben
2
2
- b)
-
Anlagen oder Teilanlagen anfahren und abfahren und im Rahmen der Betriebsanweisung fahren
6
I.11
Thermische
und mechanische
Verfahrenstechnik
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt I Nummer 11)
Destillieren und Rektifizieren
- a)
-
Geräte und Anlagen zum Destillieren und Rektifizieren, insbesondere unter Beachtung von Aufbau, Funktions- und Wirkungsweise unterscheiden und einsetzen
- b)
-
Flüssigkeitsgemische unter Beachtung der physikalischen Vorgänge und betriebstechnischen Vorraussetzungen sowie unter Berücksichtigung der Energieeffizienz durch Destillieren und Rektifizieren trennen
- c)
-
Qualität der Produkte prüfen, Abweichungen im Prozess feststellen und Maßnahmen ergreifen
10
Filtrieren, Zentrifugieren, Sedimentieren
- d)
-
Geräte und Anlagen zum Sedimentieren, Zentrifugieren und Filtrieren insbesondere unter Beachtung von Aufbau, Funktions- und Wirkungsweise unterscheiden und einsetzen
- e)
-
Abweichungen im Prozess feststellen; bei Störungen Maßnahmen einleiten
10
I.12
Instandhaltung
von Produktions-
einrichtungen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt I Nummer 12)
- a)
-
Produktionseinrichtungen zur Reparatur und Wartung unter Beachtung sicherheitstechnischer Vorschriften und verfahrenstechnischer Bedingungen in und außer Betrieb nehmen
- b)
-
Baugruppen und Bauteile unter Beachtung bauteilspezifischer Montagebedingungen austauschen
- c)
-
Baugruppen und Bauteile sichern und transportieren
- d)
-
vorbeugende Instandhaltung von Produktionseinrichtungen durchführen und dokumentieren
8
I.13
Steuer- und
Regelungstechnik
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt I Nummer 13)
- a)
-
logische Grundschaltungen aufbauen und prüfen
- b)
-
Fehler mit Hilfe von Schaltungsunterlagen eingrenzen
- c)
-
Produktionsanlagen mit Hilfe von PLT-Komponenten bedienen
- d)
-
Mess- und Regeleinrichtungen nach Vorgaben und unter Nutzung von betriebsspezifischen Plänen überprüfen und einstellen
- e)
-
Aufbau und Wirkungsweise von Automatisierungssystemen einschließlich speicherprogrammierbarer Steuerungen unterscheiden und ein System bedienen
12
I.14
Optimieren von
Produktionsabläufen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt I Nummer 14)
- a)
-
Fahrweise von Anlagen oder Teilanlagen nach betrieblichen Vorgaben optimieren
- b)
-
Störungen im Produktionsablauf feststellen, Maßnahmen zu ihrer Beseitigung ergreifen und bei der Beseitigung durch Fachpersonal mitwirken
- c)
-
Prozessabläufe dokumentieren
8
Abschnitt II: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2
Lfd.
Nr.
Ausbildungsberufsbild
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Ausbildungsabschnitt
1. – 52.
Woche
53. – 90.
Woche
91. – 182.
Woche
1
2
3
4
II.1
Produktionsverfahren
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt II Nummer 1)
- a)
-
bei der Planung von Produktionsprozessen mitwirken
- b)
-
anorganische, organische, polymere oder bio- und gentechnische Produkte unter Berücksichtigung des Reaktionsverhaltens sowie gesetzlicher und betrieblicher Vorgaben herstellen
- c)
-
Inprozesskontrolle durchführen
- d)
-
Produkte prüfen
10
II.2
Verarbeitungstechnik
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt II Nummer 2)
- a)
-
bei der Planung von Verarbeitungsprozessen mitwirken
- b)
-
Anlagen und Teilanlagen zur Verarbeitung von Stoffen in Betrieb nehmen und nach Betriebsanweisung fahren
- c)
-
vorbeugende Wartung durchführen; bei Störungen Maßnahmen ergreifen
- d)
-
Verarbeitungsprozesse dokumentieren und Qualitätskontrollen durchführen
10
II.3
Vereinigen von Stoffen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt II Nummer 3)
- a)
-
Anlagen und Geräte, insbesondere unter Beachtung von Aufbau, Funktions- und Wirkungsweise unterscheiden und einsetzen
- b)
-
Stoffe nach verschiedenen Verfahren vereinigen
- c)
-
Ergebnisse prüfen
- d)
-
Abweichungen im Prozess feststellen und Maßnahmen einleiten
10
II.4
Trocknen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt II Nummer 4)
- a)
-
Geräte und Anlagen, insbesondere unter Beachtung von Aufbau, Funktions- und Wirkungsweise unterscheiden und einsetzen
- b)
-
Feststoffe, Flüssigkeiten und Gase trocknen
- c)
-
den Trockengrad bestimmen
- d)
-
Abweichungen im Prozess feststellen und Maßnahmen einleiten
10
II.5
Zerkleinern
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt II Nummer 5)
- a)
-
Geräte und Anlagen, insbesondere unter Beachtung von Aufbau, Funktions- und Wirkungsweise unterscheiden und einsetzen
- b)
-
Feststoffe nach verschiedenen Verfahren zerkleinern
- c)
-
Ergebnisse prüfen
- d)
-
Abweichungen im Prozess feststellen und Maßnahmen einleiten
10
II.6
Extrahieren
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt II Nummer 6)
- a)
-
Geräte und Anlagen, insbesondere unter Beachtung von Aufbau, Funktions- und Wirkungsweise unterscheiden und einsetzen
- b)
-
Stoffe aus Gemischen durch Fest-Flüssig- und Flüssig-Flüssig-Extraktion abtrennen
- c)
-
Reinheit der Fraktionen prüfen
- d)
-
Gefahrenpotenziale bei Abweichungen im Prozess feststellen und Maßnahmen ergreifen
10
II.7
Klassieren und Sortieren
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt II Nummer 7)
- a)
-
Geräte und Anlagen, insbesondere unter Beachtung von Aufbau, Funktions- und Wirkungsweise unterscheiden und einsetzen
- b)
-
Stoffe durch Klassieren und Sortieren trennen
- c)
-
Ergebnisse prüfen
- d)
-
Abweichungen im Prozess feststellen und Maßnahmen einleiten
10
II.8
Entstauben
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt II Nummer 8)
- a)
-
Anlagen und Geräte, insbesondere unter Beachtung von Aufbau, Funktions- und Wirkungsweise unterscheiden und einsetzen
- b)
-
Gase durch Entstauben reinigen
- c)
-
Funktionsfähigkeit der Anlagen und Geräte sicherstellen
10
II.9
Pneumatik
und Hydraulik
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt II Nummer 9)
- a)
-
Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme handhaben
- b)
-
Druck in pneumatischen Systemen sowie Druck und Volumenstrom in hydraulischen Systemen messen und einstellen
- c)
-
funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen überprüfen; bei Störungen Maßnahmen einleiten
- d)
-
im Rahmen von Inspektionen Bauteile austauschen
10
II.10
Rohrsystemtechnik
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt II Nummer 10)
- a)
-
Funktionsfähigkeit von Rohrleitungssystemen überprüfen, bei Störungen Maßnahmen einleiten
- b)
-
Rohrleitungsteile und Armaturen unter Berücksichtigung verfahrenstechnischer Bedingungen und sicherheitstechnischer Vorschriften austauschen
10
II.11
Elektrotechnik
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt II Nummer 11)
- a)
-
ein- und mehradrige, geschirmte und ungeschirmte Leitungen zurichten
- b)
-
Installationsschaltungen unter Berücksichtigung verschiedener Leitungsarten herstellen
- c)
-
Zusammenhänge im Dreiphasenwechselstromkreis beschreiben; Messungen durchführen
- d)
-
„die fünf Sicherheitsregeln“ anwenden
- e)
-
Schutzeinrichtungen überprüfen, Störungen feststellen und Maßnahmen einleiten
- f)
-
Komponenten für Haupt- und Steuerstromkreise auswählen, einbauen, kennzeichnen und dokumentieren
- g)
-
elektrische Motoren unterscheiden, Motorschaltungen aufbauen und Motoren in Betrieb nehmen
- h)
-
Bauelementen der Elektronik Funktionen zuordnen und kontaktbehaftete Steuerungen aufbauen
- i)
-
Vorschriften des elektrischen Explosionsschutzes anwenden
10
II.12
Automatisierungstechnik
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt II Nummer 12)
- a)
-
Systeme nach Vorschriften warten
- b)
-
Programme für speicherprogrammierbare Steuerungen nach Vorgaben und technischen Unterlagen eingeben und testen
- c)
-
bei Störungen Fehler eingrenzen und Maßnahmen einleiten
- d)
-
Programmabläufe anhand von Funktionsplänen interpretieren
- e)
-
nach betrieblicher Vorgabe Parameter einstellen und Regelkreise optimieren
10
II.13
Umwelttechnik
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt II Nummer 13)
- a)
-
Geräte und Anlagen, insbesondere unter Beachtung von Aufbau, Funktions- und Wirkungsweise, Einsatzgebieten zuordnen
- b)
-
Verfahren zur Behandlung und Reinigung von Abwässern oder Abluft durchführen
- c)
-
Prozess kontrollieren, bei Abweichungen Maßnahmen einleiten
- d)
-
Abfälle verwerten und beseitigen
10
II.14
Labortechnik
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt II Nummer 14)
- a)
-
analytische Verfahren, insbesondere unter Beachtung von Funktions- und Wirkungsweise, Einsatzgebieten zuordnen
- b)
-
Analyseverfahren zur Eingangs-, Prozess- und Endkontrolle anwenden, Ergebnisse auswerten und Maßnahmen einleiten
- c)
-
anwendungstechnische Prüfungen durchführen
10
II.15
Qualitätsmanagement
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt II Nummer 15)
- a)
-
Regeln Guter Herstellungspraxis (GMP), Guter Laborpraxis (GLP) oder vergleichbare Regelungen anwenden
- b)
-
statistische Qualitätskontrolle durchführen
- c)
-
Qualitätssicherungskonzept anhand betrieblicher Vorgaben für einen Verfahrensschritt entwickeln
- d)
-
bei der internen Überprüfung des Qualitätsmanagements mitwirken
- e)
-
bei der Validierung eines Verfahrens mitwirken
10
II.16
Logistik, Transport
und Lagerung
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt II Nummer 16)
- a)
-
Anlagen und Geräte zum Lagern von Stoffen, insbesondere unter Beachtung von Aufbau, Funktions- und Wirkungsweise, Einsatzgebieten zuordnen
- b)
-
Stoff- und Warenströme darstellen und erfassen
- c)
-
Abweichungen im betrieblichen Materialfluss feststellen und Maßnahmen einleiten
- d)
-
Flurförderzeuge führen
- e)
-
Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswählen, Transporte sichern und durchführen
- f)
-
Lager betreiben
10
II.17
Kälte- und
Tieftemperaturtechnik
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt II Nummer 17)
- a)
-
Anlagen und Geräte zum Erzeugen von Tieftemperaturen und zum Verarbeiten unter Tieftemperaturbedingungen, insbesondere unter Beachtung von Aufbau, Funktions- und Wirkungsweise, Einsatzgebieten zuordnen
- b)
-
Produkte unter Tieftemperaturbedingungen herstellen
- c)
-
Messmethoden der Tieftemperaturtechnik anwenden, bei Störungen Maßnahmen einleiten
10
II.18
Anwenden
produktionsbezogener mikrobiologischer
Arbeitstechniken
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt II Nummer 18)
- a)
-
GMP- und GLP-Regeln für Biotechnologie-Betriebe und Vorschriften zur biologischen Sicherheit beachten
- b)
-
grundlegende Methoden des Gentransfers beschreiben
- c)
-
Nährmedien herstellen und beimpfen, Kulturen anzüchten und aufarbeiten
- d)
-
Anlagen zur Fermentation unterscheiden, bedienen und warten
- e)
-
Proteine durch unterschiedliche chromatografische Verfahren trennen
- f)
-
Inprozesskontrolle bei der Fermentation und Trennung von Proteinen durchführen
- g)
-
Anlagen, insbesondere mit CIP- und SIP-Technik, reinigen und sterilisieren
- h)
-
biologisches Material entsorgen
10
II.19
Internationale
Kompetenz
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt II Nummer 19)
- a)
-
fremdsprachliche Informationsquellen, insbesondere technische Regelwerke, Betriebsanleitungen und Arbeitsanweisungen, auswerten und anwenden
- b)
-
Auskünfte in einer Fremdsprache geben
- c)
-
im Rahmen der Kundenorientierung kulturelle Besonderheiten berücksichtigen
10