ChemikAusbV 2009 Anlage (zu § 4 Absatz 1)

Verordnung über die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin

(Fundstelle: BGBl. I 2009, 1364 - 1373)

Abschnitt I: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1

Lfd.
Nr.
Ausbildungsberufsbild Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Ausbildungsabschnitt
1. – 52.
Woche
53. – 90.
Woche
91. – 182.
Woche
1 2 3 4 I.1 Berufsbildung,
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt I Nummer 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
I.2 Aufbau und
Organisation des
Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt I Nummer 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)
Beziehung des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
I.3 Betriebliche
Maßnahmen zum
verantwortlichen
Handeln
(Responsible Care)
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt I Nummer 3)
I.3.1 Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt I Nummer 3.1)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
e)
Aufgaben der zuständigen Berufsgenossenschaft und der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden erläutern
f)
persönliche Schutzausrüstungen unterscheiden und handhaben
g)
Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen und ihre Funktionsfähigkeit erhalten
h)
Explosionsgefahren beschreiben und Maßnahmen zum Explosionsschutz ergreifen
i)
Maßnahmen zum Schutz gegen die gefährlichen Wirkungen des Stroms bei unterschiedlichen Netzsystemen anwenden
j)
Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfarben von Behältern und Fördersystemen zuordnen
k)
Regeln der Arbeitshygiene anwenden
l)
ergonomische Grundregeln anwenden sowie Maßnahmen zur Erhaltung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit ergreifen
m)
mit Gefahrstoffen umgehen; Gefahren erläutern und vermeiden
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln


I.3.2 Anlagensicherheit
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt I Nummer 3.2)
a)
Exzonen, Zündschutzarten und Temperaturklassen beachten
b)
Einrichtungen zur Anlagensicherheit unterscheiden und beachten
c)
bei Störungen betriebsspezifische Maßnahmen einleiten
I.3.3 Umweltschutz
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt I Nummer 3.3)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
e)
Abfälle sammeln, lagern und für die Verwertung bereitstellen
I.3.4 Einsetzen von
Energieträgern
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt I Nummer 3.4)
a)
die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten unterscheiden und unter Beachtung des Wirkungsgrades und des Gefährdungspotenzials einsetzen; Zusammenhänge der Energieumwandlung beschreiben
b)
Wirkungsweise der Energieträger unterscheiden und Maschinen und Apparate, insbesondere Wärmetauscher, einsetzen
6
I.3.5 Umgehen mit
Arbeitsgeräten und
-mitteln einschließlich Pflege und Wartung
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt I Nummer 3.5)
a)
Fördersysteme einschließlich Armaturen bedienen und pflegen
b)
Werkstoffe unter Beachtung ihrer mechanischen, thermischen und chemischen Eigenschaften einsetzen
c)
Anlagenteile und Geräte zum Einsatz vorbereiten
d)
Maßnahmen zum Schutz vor Korrosion, Verschleiß, Unterkühlung und Überhitzung ergreifen
e)
Arbeitsmittel warten und pflegen
3*)
I.3.6 Qualitätsmanagement,
Kundenorientierung
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt I Nummer 3.6)
a)
betriebsspezifische Instrumente des Qualitätsmanagements erläutern und aufgabenspezifisch anwenden
b)
prozess- und kundenorientiert arbeiten
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
I.3.7 Kostenorientiertes
Handeln
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt I Nummer 3.7)
a)
Möglichkeiten der Beeinflussbarkeit von Kosten im eigenen Arbeitsbereich nutzen
b)
zur Einhaltung von Kostenvorgaben beitragen
I.4 Arbeitsorganisation
und Kommunikation
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt I Nummer 4)
I.4.1 Planen und Steuern
von Prozess-, Betriebs- und Arbeitsabläufen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt I Nummer 4.1)
a)
Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge sowie Betriebsmittel auswählen, lagern, disponieren und bereitstellen
b)
Fließbilder, Funktionspläne und Verfahrensvorschriften zur Planung von Arbeitsabläufen anwenden
c)
Arbeitsabläufe festlegen und Abwicklungszeiten einschätzen. Arbeitsschritte und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben durchführen; bei Abweichung von der Planung die Arbeitsschritte auf die veränderte Situation korrigiert abstimmen
I.4.2 Arbeiten im Team
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt I Nummer 4.2)
a)
Problemlösungsmethoden anwenden
b)
Kommunikationsregeln anwenden; Hilfsmittel zur Kommunikationsförderung einsetzen
3 2*)
c)
Aufgaben im Team bearbeiten und abstimmen; Ergebnisse auswerten, kontrollieren und darstellen






während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
I.4.3 Informations-
beschaffung,
Dokumentation
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt I Nummer 4.3)
a)
Informationsquellen auswählen und unter Berücksichtigung auch fremdsprachiger Fachbegriffe anwenden
b)
Dokumentationsarten unterscheiden
c)
Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzen
d)
Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentieren und beurteilen
I.4.4 Kommunikations- und
Informationssysteme
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt I Nummer 4.4)
a)
betriebsspezifische Kommunikations- und Informationssysteme einsetzen
b)
mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezifischer Software arbeiten
c)
Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwenden
I.5 Umgehen mit
Arbeitsstoffen und
Bestimmen von
Stoffkonstanten
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt I Nummer 5)
a)
chemische Gesetzmäßigkeiten, insbesondere chemische Bindung und Reaktionsfähigkeit, beachten
b)
typische anorganische und organische Reaktionen unterscheiden
c)
physikalische Gesetzmäßigkeiten, insbesondere Aggregatzustandsänderungen und den Einfluss von Druck und Temperatur auf Gasvolumina beachten
d)
aliphatische und aromatische Kohlenwasserstoffe, Alkanole, Alkanale und Karbonsäuren unterscheiden
e)
mit Säuren, Basen, Salzen und deren Lösungen umgehen
f)
mit Lösemitteln umgehen
g)
mit Gasen umgehen
h)
Arbeitsstoffe kennzeichnen und lagern
i)
Verfahren zur Probennahme und Probenvorbereitung für die Inprozesskontrolle und Endproduktprüfung unterscheiden; Proben nehmen
j)
Säure-Base-Titrationen durchführen und auswerten; pH-Wert bestimmen
k)
Volumen, Masse und Dichte von Feststoffen und Flüssigkeiten bestimmen
l)
Stoffkonstanten, insbesondere Viskosität, Brechzahl, Schmelztemperatur bestimmen und auswerten
10 4
m)
betriebsübliche Analysenverfahren, insbesondere fotometrische oder chromatografische, anwenden und auswerten
n)
physikalisch-chemische Gesetzmäßigkeiten beachten, insbesondere über Energieinhalte bei exo- und endothermen Reaktionen sowie den Einfluss von Druck und Temperatur auf chemische Reaktionen Auskunft geben
4
o)
über den Einfluss chemischer und physikalischer Eigenschaften von Stoffen auf den Reaktionsprozess Auskunft geben und bei dessen Durchführung beachten
4
I.6 Verfahrenstechnische
Grundoperationen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt I Nummer 6)
a)
Grundoperationen unterscheiden, Geräte ihren Einsatzgebieten zuordnen
b)
Stoffportionen definieren und die Zusammensetzung von Mischphasen berechnen, definierte Lösungen herstellen
c)
Feststoff nach einem Verfahren zerkleinern und klassieren
d)
Feststoff-Flüssigkeits-Gemische insbesondere durch Sedimentieren und Filtrieren trennen
e)
Gemische durch Umkristallisieren und Destillieren reinigen
f)
Feststoff trocknen
g)
Methoden der Sorption anwenden

12

6
I.7 Installationstechnische
Arbeiten
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt I Nummer 7)
a)
Bearbeitungsverfahren von Werkstoffen unterscheiden; Metalle und Kunststoffe manuell bearbeiten
b)
Rohre und Rohrleitungsteile unter Berücksichtigung von Rohrverbindungsarten und -elementen sowie Dichtungsmaterialien verbinden und abdichten
c)
Absperrorgane Einsatzgebieten zuordnen; Absperrorgane bedienen
10
I.8 Instandhaltung
von Fördermitteln
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt I Nummer 8)
a)
Wellenabdichtungen überprüfen
b)
Fördermittel unterscheiden, prüfen und in Betrieb nehmen
c)
beim Ein- und Ausbau von Fördermitteln mitwirken
d)
vorbeugende Instandhaltung von Fördermitteln durchführen und dokumentieren
2 4
I.9 Messtechnik
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt I Nummer 9)
a)
Messprinzipien und Einsatzgebiete von Geräten zur Bestimmung von Druck, Differenzdruck, Durchfluss, Füllstand, Menge und Temperatur unterscheiden und ihren Einsatzgebieten zuordnen
b)
Druck, Differenzdruck, Füllstand, Durchfluss, Menge und Temperatur messen
c)
elektrische Größen im Gleich- und Wechselstrom messen
4
d)
Einrichtungen zur Erfassung und Übertragung von Signalen unterscheiden
e)
Funktionsweise von Aktoren unterscheiden
f)
Elementen eines Regelkreises Funktionen zuordnen
10
I.10 Betreiben von
Produktionsanlagen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt I Nummer 10)
a)
Produktionsprozesse einschließlich der Ver- und Entsorgung und unter Berücksichtigung von Umweltschutzmaßnahmen beschreiben
2 2
b)
Anlagen oder Teilanlagen anfahren und abfahren und im Rahmen der Betriebsanweisung fahren
6
I.11 Thermische
und mechanische
Verfahrenstechnik
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt I Nummer 11)
Destillieren und Rektifizieren
a)
Geräte und Anlagen zum Destillieren und Rektifizieren, insbesondere unter Beachtung von Aufbau, Funktions- und Wirkungsweise unterscheiden und einsetzen
b)
Flüssigkeitsgemische unter Beachtung der physikalischen Vorgänge und betriebstechnischen Vorraussetzungen sowie unter Berücksichtigung der Energieeffizienz durch Destillieren und Rektifizieren trennen
c)
Qualität der Produkte prüfen, Abweichungen im Prozess feststellen und Maßnahmen ergreifen
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Filtrieren, Zentrifugieren, Sedimentieren
d)
Geräte und Anlagen zum Sedimentieren, Zentrifugieren und Filtrieren insbesondere unter Beachtung von Aufbau, Funktions- und Wirkungsweise unterscheiden und einsetzen
e)
Abweichungen im Prozess feststellen; bei Störungen Maßnahmen einleiten
10
I.12 Instandhaltung
von Produktions-
einrichtungen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt I Nummer 12)
a)
Produktionseinrichtungen zur Reparatur und Wartung unter Beachtung sicherheitstechnischer Vorschriften und verfahrenstechnischer Bedingungen in und außer Betrieb nehmen
b)
Baugruppen und Bauteile unter Beachtung bauteilspezifischer Montagebedingungen austauschen
c)
Baugruppen und Bauteile sichern und transportieren
d)
vorbeugende Instandhaltung von Produktionseinrichtungen durchführen und dokumentieren
8
I.13 Steuer- und
Regelungstechnik
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt I Nummer 13)
a)
logische Grundschaltungen aufbauen und prüfen
b)
Fehler mit Hilfe von Schaltungsunterlagen eingrenzen
c)
Produktionsanlagen mit Hilfe von PLT-Komponenten bedienen
d)
Mess- und Regeleinrichtungen nach Vorgaben und unter Nutzung von betriebsspezifischen Plänen überprüfen und einstellen
e)
Aufbau und Wirkungsweise von Automatisierungssystemen einschließlich speicherprogrammierbarer Steuerungen unterscheiden und ein System bedienen
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I.14 Optimieren von
Produktionsabläufen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt I Nummer 14)
a)
Fahrweise von Anlagen oder Teilanlagen nach betrieblichen Vorgaben optimieren
b)
Störungen im Produktionsablauf feststellen, Maßnahmen zu ihrer Beseitigung ergreifen und bei der Beseitigung durch Fachpersonal mitwirken
c)
Prozessabläufe dokumentieren
8

Abschnitt II: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2

Lfd.
Nr.
Ausbildungsberufsbild Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Ausbildungsabschnitt
1. – 52.
Woche
53. – 90.
Woche
91. – 182.
Woche
1 2 3 4 II.1 Produktionsverfahren
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt II Nummer 1)
a)
bei der Planung von Produktionsprozessen mitwirken
b)
anorganische, organische, polymere oder bio- und gentechnische Produkte unter Berücksichtigung des Reaktionsverhaltens sowie gesetzlicher und betrieblicher Vorgaben herstellen
c)
Inprozesskontrolle durchführen
d)
Produkte prüfen
10
II.2 Verarbeitungstechnik
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt II Nummer 2)
a)
bei der Planung von Verarbeitungsprozessen mitwirken
b)
Anlagen und Teilanlagen zur Verarbeitung von Stoffen in Betrieb nehmen und nach Betriebsanweisung fahren
c)
vorbeugende Wartung durchführen; bei Störungen Maßnahmen ergreifen
d)
Verarbeitungsprozesse dokumentieren und Qualitätskontrollen durchführen
10
II.3 Vereinigen von Stoffen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt II Nummer 3)
a)
Anlagen und Geräte, insbesondere unter Beachtung von Aufbau, Funktions- und Wirkungsweise unterscheiden und einsetzen
b)
Stoffe nach verschiedenen Verfahren vereinigen
c)
Ergebnisse prüfen
d)
Abweichungen im Prozess feststellen und Maßnahmen einleiten
10
II.4 Trocknen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt II Nummer 4)
a)
Geräte und Anlagen, insbesondere unter Beachtung von Aufbau, Funktions- und Wirkungsweise unterscheiden und einsetzen
b)
Feststoffe, Flüssigkeiten und Gase trocknen
c)
den Trockengrad bestimmen
d)
Abweichungen im Prozess feststellen und Maßnahmen einleiten
10
II.5 Zerkleinern
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt II Nummer 5)
a)
Geräte und Anlagen, insbesondere unter Beachtung von Aufbau, Funktions- und Wirkungsweise unterscheiden und einsetzen
b)
Feststoffe nach verschiedenen Verfahren zerkleinern
c)
Ergebnisse prüfen
d)
Abweichungen im Prozess feststellen und Maßnahmen einleiten
10
II.6 Extrahieren
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt II Nummer 6)
a)
Geräte und Anlagen, insbesondere unter Beachtung von Aufbau, Funktions- und Wirkungsweise unterscheiden und einsetzen
b)
Stoffe aus Gemischen durch Fest-Flüssig- und Flüssig-Flüssig-Extraktion abtrennen
c)
Reinheit der Fraktionen prüfen
d)
Gefahrenpotenziale bei Abweichungen im Prozess feststellen und Maßnahmen ergreifen
10
II.7 Klassieren und Sortieren
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt II Nummer 7)
a)
Geräte und Anlagen, insbesondere unter Beachtung von Aufbau, Funktions- und Wirkungsweise unterscheiden und einsetzen
b)
Stoffe durch Klassieren und Sortieren trennen
c)
Ergebnisse prüfen
d)
Abweichungen im Prozess feststellen und Maßnahmen einleiten
10
II.8 Entstauben
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt II Nummer 8)
a)
Anlagen und Geräte, insbesondere unter Beachtung von Aufbau, Funktions- und Wirkungsweise unterscheiden und einsetzen
b)
Gase durch Entstauben reinigen
c)
Funktionsfähigkeit der Anlagen und Geräte sicherstellen
10
II.9 Pneumatik
und Hydraulik
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt II Nummer 9)
a)
Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme handhaben
b)
Druck in pneumatischen Systemen sowie Druck und Volumenstrom in hydraulischen Systemen messen und einstellen
c)
funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen überprüfen; bei Störungen Maßnahmen einleiten
d)
im Rahmen von Inspektionen Bauteile austauschen
10
II.10 Rohrsystemtechnik
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt II Nummer 10)
a)
Funktionsfähigkeit von Rohrleitungssystemen überprüfen, bei Störungen Maßnahmen einleiten
b)
Rohrleitungsteile und Armaturen unter Berücksichtigung verfahrenstechnischer Bedingungen und sicherheitstechnischer Vorschriften austauschen
10
II.11 Elektrotechnik
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt II Nummer 11)
a)
ein- und mehradrige, geschirmte und ungeschirmte Leitungen zurichten
b)
Installationsschaltungen unter Berücksichtigung verschiedener Leitungsarten herstellen
c)
Zusammenhänge im Dreiphasenwechselstromkreis beschreiben; Messungen durchführen
d)
„die fünf Sicherheitsregeln“ anwenden
e)
Schutzeinrichtungen überprüfen, Störungen feststellen und Maßnahmen einleiten
f)
Komponenten für Haupt- und Steuerstromkreise auswählen, einbauen, kennzeichnen und dokumentieren
g)
elektrische Motoren unterscheiden, Motorschaltungen aufbauen und Motoren in Betrieb nehmen
h)
Bauelementen der Elektronik Funktionen zuordnen und kontaktbehaftete Steuerungen aufbauen
i)
Vorschriften des elektrischen Explosionsschutzes anwenden
10
II.12 Automatisierungstechnik
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt II Nummer 12)
a)
Systeme nach Vorschriften warten
b)
Programme für speicherprogrammierbare Steuerungen nach Vorgaben und technischen Unterlagen eingeben und testen
c)
bei Störungen Fehler eingrenzen und Maßnahmen einleiten
d)
Programmabläufe anhand von Funktionsplänen interpretieren
e)
nach betrieblicher Vorgabe Parameter einstellen und Regelkreise optimieren
10
II.13 Umwelttechnik
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt II Nummer 13)
a)
Geräte und Anlagen, insbesondere unter Beachtung von Aufbau, Funktions- und Wirkungsweise, Einsatzgebieten zuordnen
b)
Verfahren zur Behandlung und Reinigung von Abwässern oder Abluft durchführen
c)
Prozess kontrollieren, bei Abweichungen Maßnahmen einleiten
d)
Abfälle verwerten und beseitigen
10
II.14 Labortechnik
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt II Nummer 14)
a)
analytische Verfahren, insbesondere unter Beachtung von Funktions- und Wirkungsweise, Einsatzgebieten zuordnen
b)
Analyseverfahren zur Eingangs-, Prozess- und Endkontrolle anwenden, Ergebnisse auswerten und Maßnahmen einleiten
c)
anwendungstechnische Prüfungen durchführen
10
II.15 Qualitätsmanagement
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt II Nummer 15)
a)
Regeln Guter Herstellungspraxis (GMP), Guter Laborpraxis (GLP) oder vergleichbare Regelungen anwenden
b)
statistische Qualitätskontrolle durchführen
c)
Qualitätssicherungskonzept anhand betrieblicher Vorgaben für einen Verfahrensschritt entwickeln
d)
bei der internen Überprüfung des Qualitätsmanagements mitwirken
e)
bei der Validierung eines Verfahrens mitwirken
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II.16 Logistik, Transport
und Lagerung
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt II Nummer 16)
a)
Anlagen und Geräte zum Lagern von Stoffen, insbesondere unter Beachtung von Aufbau, Funktions- und Wirkungsweise, Einsatzgebieten zuordnen
b)
Stoff- und Warenströme darstellen und erfassen
c)
Abweichungen im betrieblichen Materialfluss feststellen und Maßnahmen einleiten
d)
Flurförderzeuge führen
e)
Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswählen, Transporte sichern und durchführen
f)
Lager betreiben
10
II.17 Kälte- und
Tieftemperaturtechnik
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt II Nummer 17)
a)
Anlagen und Geräte zum Erzeugen von Tieftemperaturen und zum Verarbeiten unter Tieftemperaturbedingungen, insbesondere unter Beachtung von Aufbau, Funktions- und Wirkungsweise, Einsatzgebieten zuordnen
b)
Produkte unter Tieftemperaturbedingungen herstellen
c)
Messmethoden der Tieftemperaturtechnik anwenden, bei Störungen Maßnahmen einleiten
10
II.18 Anwenden
produktionsbezogener mikrobiologischer
Arbeitstechniken
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt II Nummer 18)
a)
GMP- und GLP-Regeln für Biotechnologie-Betriebe und Vorschriften zur biologischen Sicherheit beachten
b)
grundlegende Methoden des Gentransfers beschreiben
c)
Nährmedien herstellen und beimpfen, Kulturen anzüchten und aufarbeiten
d)
Anlagen zur Fermentation unterscheiden, bedienen und warten
e)
Proteine durch unterschiedliche chromatografische Verfahren trennen
f)
Inprozesskontrolle bei der Fermentation und Trennung von Proteinen durchführen
g)
Anlagen, insbesondere mit CIP- und SIP-Technik, reinigen und sterilisieren
h)
biologisches Material entsorgen
10
II.19 Internationale
Kompetenz
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt II Nummer 19)
a)
fremdsprachliche Informationsquellen, insbesondere technische Regelwerke, Betriebsanleitungen und Arbeitsanweisungen, auswerten und anwenden
b)
Auskünfte in einer Fremdsprache geben
c)
im Rahmen der Kundenorientierung kulturelle Besonderheiten berücksichtigen
10

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