Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 11 Satzteil vor Satz 2 des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
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entgegen Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Satz 2, jeweils in Verbindung mit Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 4 oder Artikel 15 Absatz 1, die bezeichnete nationale Behörde über die Ausfuhr einer Chemikalie oder eines Artikels nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet, - 2.
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entgegen Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit Satz 4, eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt, - 3.
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entgegen Artikel 10 Absatz 2 oder Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, - 4.
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entgegen Artikel 14 Absatz 4 einer dort genannten Entscheidung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, - 5.
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entgegen Artikel 14 Absatz 10 Satz 1 eine Chemikalie später als sechs Monate vor dem Verfallsdatum ausführt, - 6.
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entgegen Artikel 14 Absatz 11 Satz 1 bei der Ausfuhr von Pestiziden nicht sicherstellt, dass das Etikett die dort genannten Informationen enthält, - 7.
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entgegen Artikel 16 Absatz 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, - 8.
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entgegen Artikel 17 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ein Sicherheitsdatenblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beifügt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, - 9.
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entgegen Artikel 19 Absatz 1 oder Absatz 2 eine Kennnummer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig angibt oder - 10.
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einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 19 Absatz 3 zuwiderhandelt.