(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 14 Absatz 11 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 nicht sicherstellt, dass das Etikett die dort genannten Informationen enthält.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe e des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Satz 2, jeweils in Verbindung mit Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 4 oder Artikel 15 Absatz 1, die bezeichnete nationale Behörde über die Ausfuhr einer Chemikalie oder eines Artikels nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet, - 2.
entgegen Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit Satz 4, eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt, - 3.
entgegen Artikel 10 Absatz 2 oder Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, - 4.
entgegen Artikel 14 Absatz 4 einer dort genannten Entscheidung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, - 5.
entgegen Artikel 16 Absatz 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, - 6.
entgegen Artikel 17 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ein Sicherheitsdatenblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beifügt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, - 7.
entgegen Artikel 19 Absatz 1 oder Absatz 2 eine Kennnummer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig angibt oder - 8.
einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 19 Absatz 3 zuwiderhandelt.