(§ 4 Nr. 1)
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären - b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
(§ 4 Nr. 2)
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären - c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
(§ 4 Nr. 3)
- a)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - b)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen - c)
-
Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern - d)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
(§ 4 Nr. 4)
- a)
-
berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, nennen - b)
-
berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwenden - c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten - d)
-
wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämpfungsgeräte bedienen - e)
-
Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leichtentzündbaren Stoffen sowie von elektrischem Strom ausgehen, beachten - f)
-
für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche Vorschriften über den Immissions- und Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung der Luft nennen - g)
-
arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen und zu ihrer Verringerung beitragen - h)
-
im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungsbereich anführen
(§ 4 Nr. 5)
- a)
-
Arbeitsschritte unter Beachtung mündlicher und schriftlicher Vorgaben abstimmen und festlegen sowie Arbeitsablauf sicherstellen - b)
-
Teilebedarf abschätzen und bereitstellen - c)
-
Halbzeuge und Normteile nach technischen Unterlagen bereitstellen - d)
-
Informationen für Fertigung und Instandhaltung beschaffen - e)
-
Werkstoffeigenschaften von Eisen- und Nichteisenmetallen sowie von Kunst- und Naturstoffen unterscheiden
(§ 4 Nr. 6)
- a)
-
Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen lesen und anwenden - b)
-
technische Unterlagen, insbesondere Reparatur- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stücklisten, Tabellen und Diagramme, lesen und anwenden - c)
-
Skizzen anfertigen - d)
-
Protokolle nach Anweisung erstellen - e)
-
digitale und analoge Meß- und Prüfdaten lesen und zuordnen - f)
-
Normen, insbesondere Toleranznormen, anwenden - g)
-
Datenträger handhaben
(§ 4 Nr. 7)
- a)
-
Ebenheit von Werkstücken nach dem Lichtspaltverfahren prüfen - b)
-
Formgenauigkeit von Werkstücken prüfen - c)
-
Oberflächen auf Verschleiß und Beschädigung prüfen - d)
-
Winkel mit feststehenden Winkeln prüfen und mit Universalwinkelmessern messen - e)
-
mit festen und verstellbaren Lehren prüfen - f)
-
Längen, insbesondere mit Strichmaßstab und Meßschieber, messen - g)
-
Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen und Lageabweichung messen - h)
-
physikalische oder elektrische Größen nach Anleitung messen
- *)
-
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
(§ 4 Nr. 8)
- a)
-
Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflächen und Formtoleranz prüfen sowie in montagegerechter Lage fixieren - b)
-
Bauteile mit Schrauben, Muttern und Sicherungselementen unter Beachtung der Reihenfolge und des Anzugsdrehmomentes sowie der Werkstoffpaarung verbinden und sichern - c)
-
Bolzen- und Stiftverbindungen herstellen - d)
-
Bauteile durch Kaltnieten fügen - e)
-
Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel auswählen - f)
-
Werkstücke oder Bauteile zum Löten vorbereiten - g)
-
Bleche und Profile aus unterschiedlichen Werkstoffen löten - h)
-
Werkstücke oder Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien kleben
(§ 4 Nr. 9)
- a)
-
Anreißen, Körnen, Kennzeichnen: - aa)
-
Werkstücke unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften und -oberfläche anreißen und kennzeichnen - bb)
-
Bohrungsmittelpunkte sowie Kontroll- und Meßpunkte körnen
- b)
-
Spanen und Zerteilen von Hand: - aa)
-
Werkzeuge nach Werkstoff, Form und Oberflächengüte des Werkstückes auswählen - bb)
-
Flächen und Formen an Werkstücken aus Stahl und Nichteisenmetallen eben, winklig und parallel auf Maß feilen - cc)
-
Werkstücke zerteilend meißeln - dd)
-
Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nichteisenmetallen sowie aus Kunststoffen sägen - ee)
-
Innen- und Außengewinde unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften schneiden - ff)
-
Feinbleche mit Hand- oder Handhebelschere schneiden
- c)
-
Umformen: - aa)
-
Bleche, Rohre und Profile biegen - bb)
-
Bleche und Profile richten - cc)
-
Bleche stauchen, strecken und schweifen
(§ 4 Nr. 10)
- a)
-
Maschinenwerte von handgeführten oder ortsfesten Maschinen bestimmen und einstellen; Arbeitstemperatur beachten sowie Kühl- und Schmiermittel zuordnen und anwenden - b)
-
Werkstücke oder Bauteile unter Berücksichtigung der Form und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen - c)
-
Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungsverfahren und der zu bearbeitenden Werkstoffe auswählen - d)
-
Werkzeuge ausrichten und spannen - e)
-
Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder ortsfesten Bohrmaschinen bohren und senken - f)
-
Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder ortsfesten Maschinen trennen - g)
-
Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten Maschinen schleifen - h)
-
Werkzeuge, insbesondere Reißnadel, Körner, Bohrer und Meißel, am Schleifbock schärfen
(§ 4 Nr. 11)
- a)
-
Behandeln von Oberflächen: Oberflächen metallischer Werkstücke oder Bauteile für den Korrosionsschutz vorbereiten sowie Korrosionsschutzmittel auswählen und auftragen - b)
-
Warten: - aa)
-
Betriebsmittel reinigen und pflegen - bb)
-
Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmierstoffe, nach betrieblichen Anweisungen verwenden - cc)
-
Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und dokumentieren
- c)
-
Inspizieren und Funktion prüfen: - aa)
-
lösbare Verbindungen, insbesondere Schraubverbindungen, auf Sicherheit prüfen - bb)
-
Bauteile auf mechanische Beschädigung und Verschleiß prüfen - cc)
-
Bewegungsfunktion von Bauteilen prüfen - dd)
-
Daten auf Typenschildern elektrischer Maschinen oder Geräte beachten - ee)
-
elektrische Verbindungen, insbesondere an Anschlüssen, auf mechanische Beschädigung sichtprüfen - ff)
-
typische Sicherheitsmaßnahmen für elektrische Maschinen oder Geräte nennen und beachten - gg)
-
elektrische Leitungen auf Isolationsbeschädigung prüfen - hh)
-
Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und Sicherungen prüfen
- d)
-
Instandsetzen durch Demontieren und Montieren: - aa)
-
Bauteile und Baugruppen nach Anweisung und Unterlagen mit und ohne Hilfsmittel aus- und einbauen - bb)
-
demontierte Bauteile kennzeichnen und systematisch ablegen
(§ 4 Nr. 12)
- a)
-
Ermitteln und Einstellen von Maschinenwerten: - aa)
-
Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren, der Werkstoffe und der Schneidengeometrie auswählen - bb)
-
Umdrehungsfrequenz, Vorschub und Schnittiefe an Werkzeugmaschinen für Dreh- und Fräsoperationen mit Hilfe von Tabellen und Diagrammen unter Anleitung bestimmen und einstellen - cc)
-
Betriebsbereitschaft der Werkzeugmaschinen herstellen
- b)
-
Drehen und Fräsen: - aa)
-
Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen bis zur Maßgenauigkeit von +- 0,1 mm und bis zu einer Oberflächenbeschaffenheit Rz zwischen 4 und 63 Mym, insbesondere unter Beachtung der Kühlschmierstoffe, mit unterschiedlichen Drehmeißeln durch Quer-Plandrehen und Längs-Runddrehen herstellen - bb)
-
Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen bis zur Maßgenauigkeit von +- 0,1 mm und bis zu einer Oberflächenbeschaffenheit Rz zwischen 10 und 40 Mym, insbesondere unter Beachtung der Kühlschmierstoffe, mit unterschiedlichen Fräsern durch Stirn-Umfangs-Planfräsen im Gegenlauf herstellen
- *)
-
Dabei sollen bereits vermittelte Ausbildungsinhalte unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfortschritts vertieft werden.
(§ 4 Nr. 5)
- a)
-
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler und fertigungstechnischer Gesichtspunkte festlegen - b)
-
Werkstoffe unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften und der Be- und Verarbeitung nach Verwendungszweck auswählen - c)
-
Werkzeuge, Prüf- und Meßgeräte sowie Hilfsmittel nach Verwendungszweck auswählen und bereitstellen - d)
-
Halbzeug-, Normteil- und Fertigteilbedarf aus technischen Unterlagen, insbesondere aus Zeichnungen, ermitteln - e)
-
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages vorbereiten - f)
-
Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten
- g)
-
Arbeitsablauf unter Berücksichtigung des Auftrages sowie organisatorischer und informatorischer Notwendigkeiten festlegen und sicherstellen - h)
-
Fertigungs- und Instandsetzungsumfang abschätzen
(§ 4 Nr. 6)
- a)
-
Gesamtzeichnungen lesen und anwenden - b)
-
Pneumatikschaltpläne lesen und anwenden - c)
-
Maß-, Form- und Lagetoleranznormen sowie Oberflächensymbole erkennen und zuordnen - d)
-
Betriebs-, Bedienungs- und Instandhaltungsanleitungen anwenden - e)
-
technische Sachverhalte, insbesondere in Form von Protokollen und Berichten, aufzeichnen
(§ 4 Nr. 7)
- a)
-
Längen und Formen unter Beachtung von Maß-, Form- und Lagetoleranzen mit entsprechenden Prüfmitteln unter Beachtung von systematischen und zufälligen Meßfehlermöglichkeiten lehren und messen - b)
-
Oberflächenbeschaffenheit in Abhängigkeit von ihrer Funktion beurteilen
(§ 4 Nr. 13)
- a)
-
Eigenschaften von Werkstoffen in bezug auf Be- und Verarbeitung, insbesondere beim Spanen und Umformen, unterscheiden - b)
-
Halbzeuge und Werkstücke nach Form, Stoff und Bearbeitbarkeit unterscheiden - c)
-
Hilfsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmierstoffe, unterscheiden, ihrer Verwendung nach zuordnen und unter Beachtung des Umgangs mit gefährlichen Arbeitsstoffen anwenden - d)
-
Schleif- und Poliermittel auswählen und anwenden
- *)
-
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
(§ 4 Nr. 14)
- a)
-
Löten, Schweißen: - aa)
-
Betriebsbereitschaft der Löt- und Schweißeinrichtung herstellen - bb)
-
Werkzeuge, Lote und Fluß- mittel nach Eigenschaften und Verwendungszweck auswählen - cc)
-
Bauteile aus Eisen- und Nichteisenmetallen unter Beachtung der Oberflächenbeschaffenheit der Werkstoffe und der Eigenschaften der Löthilfsstoffe löten - dd)
-
Schweißraupen auf Feinblechen aus Stahl durch Schweißen auftragen - ee)
-
I-Nähte an Feinblechen aus Stahl schweißen
- b)
-
Kleben: Bauteile aus Metallen und Kunststoffen mit dem für die jeweilige Materialpaarung geeigneten Klebstoff unter Beachtung der klebstoffspezifischen Verarbeitungsbedingungen, insbesondere der Vorbereitung der Oberflächen, kleben
(§ 4 Nr. 15)
- a)
-
Werkstücke härten, anlassen, glühen und vergüten - b)
-
Werkstücke mit werkstattüblichen Verfahren härteprüfen
(§ 4 Nr. 16)
- a)
-
Bauteile zu Baugruppen funktionsgerecht verbinden
- b)
-
montierte Baugruppen funktionsgerecht richten, die Lage sichern sowie durch Sichtkontrolle, Messen und Lehren prüfen
(§ 4 Nr. 17)
- a)
-
Druck in pneumatischen Systemen messen und einstellen - b)
-
Funktion pneumatischer Bauelemente prüfen
(§ 4 Nr. 18)
- a)
-
Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen bis zur Lagetoleranz von +- 0,1 mm herstellen - b)
-
Formen und Flächen an Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen mit handgeführten Maschinen durch Fräsen bearbeiten - c)
-
Formen und Flächen an Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen mit handgeführten Maschinen durch Schleifen bearbeiten - d)
-
Formen und Flächen an Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen mit handgeführten Maschinen durch Polieren bearbeiten - e)
-
Formen und Flächen an gehärteten und ungehärteten Werkzeugteilen mit unterschiedlichen Werkzeugen und Hilfsmitteln von Hand und mit handgeführten Maschinen bearbeiten
(§ 4 Nr. 19)
- a)
-
Formen und Flächen an Instrumenten, Geräten oder Implantaten von Hand und mit handgeführten Maschinen mit Hilfe von Poliermitteln und Polierhilfsmitteln polieren - b)
-
Formen und Flächen an Instrumenten, Geräten oder Implantaten bürsten, polieren, glänzen - c)
-
gehärtete und ungehärtete Instrumente, Geräte oder Implantate durch Rauhen, Karieren, Kehlen und Strahlen bearbeiten
(§ 4 Nr. 20)
- a)
-
*P Datenein-*PE und Datenausgabegeräte sowie Datenträger handhaben - b)
-
Programme an numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen erstellen, eingeben, testen, ändern und optimieren - c)
-
Werkzeugkorrekturwerte bestimmen und einstellen - d)
-
Fehler in Programmen eingrenzen und korrigieren
(§ 4 Nr. 21)
- a)
-
Einrichten: - aa)
-
Maschinenwerte in Abhängigkeit von Werk- und Schneidstoffkombinationen, von der Maschinen-, Werkzeug-, Werkstück- und Spannmittelstabilität, von der Form des Rohlings und des Werkzeugs sowie von der Oberflächenbeschaffenheit auswählen und einstellen - bb)
-
Werkstückspannmittel, insbesondere Planscheiben, Spannfutter, Mitnehmerscheiben, Spannzangeneinrichtungen, Stirnseitenmitnehmer und Setzstöcke, vorbereiten und montieren - cc)
-
Werkstücke ausrichten und spannen, Kollisionsgefahr beachten - dd)
-
Werkzeuge auswählen und in fixierende und verstellbare Aufnahmen einsetzen - ee)
-
Werkzeuge von Hand scharfschleifen
- b)
-
Bohren, Senken, Reiben: - aa)
-
Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen sowie aus Kunststoffen bis zu einer Lagetoleranz von +- 0,1 mm an Bohr- und Drehmaschinen mit unterschiedlichen Werkzeugen durch Bohren ins Volle, Aufbohren, Zentrieren, Profilsenken und Plansenken herstellen - bb)
-
Bohrungen in Werkstücken aus Eisenmetallen bis zur Maßgenauigkeit IT 7 rundreiben
- c)
-
Schleifen:
gehärtete und ungehärtete Werkstücke bis zur Maßgenauigkeit +- 0,2 mm bearbeiten
- d)
-
Drehen und Fräsen: - aa)
-
Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen sowie aus Kunststoffen bis zur Maßgenauigkeit IT 8 mit unterschiedlichen Drehmeißeln durch Quer-Plan- und Längs-Runddrehen auf Drehmaschinen bearbeiten - bb)
-
Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen mit unterschiedlichen Drehmeißeln durch Formdrehen, insbesondere Radien und Kegel, auf Drehmaschinen bearbeiten - cc)
-
Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen bis zur Maßgenauigkeit IT 8 mit unterschiedlichen Fräsern durch Umfangs-Planfräsen und Stirn-Umfangs-Planfräsen auf Fräsmaschinen bearbeiten
-
- dd)
-
Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen sowie aus Kunststoffen bis zur Maßgenauigkeit IT 7 mit unterschiedlichen Drehmeißeln durch Quer-Plan- und Längs-Runddrehen auf Drehmaschinen bearbeiten - ee)
-
Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen bis zur Maßgenauigkeit IT 7 mit unterschiedlichen Fräsern durch Umfangs-Planfräsen und Stirn-Umfangs-Planfräsen auf Fräsmaschinen bearbeiten - ff)
-
Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen mit unterschiedlichen Fräsern durch Längsprofilfräsen auf Fräsmaschinen bearbeiten - gg)
-
Teilungen an Werkstücken durch direktes Teilen herstellen - hh)
-
Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen auf numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen bearbeiten
(§ 4 Nr. 22)
- a)
-
ebene Flächen an Instrumenten von Hand schleifen
- b)
-
zylindrische Flächen an Instrumenten von Hand schleifen
- c)
-
analytisch nicht bestimmbare Flächen an Instrumenten und Implantaten freiformschleifen
- d)
-
gehärtete Instrumente und Geräte schärfen
(§ 4 Nr. 23)
- a)
-
Bauteile und Baugruppen funktionsgerecht verbinden - b)
-
montierte Baugruppen funktionsgerecht richten, die Lage sichern sowie durch Sichtkontrolle, Messen und Lehren prüfen - c)
-
Instrumente, Geräte oder Implantate unter Beachtung ihrer Funktion zerlegen und kennzeichnen
(§ 4 Nr. 24)
- a)
-
Arbeitswege, Lageabweichungen, Spiel und Parallelität prüfen und korrigieren - b)
-
die Einzelfunktion im montierten Zustand prüfen und korrigieren - c)
-
die Gesamtfunktion, insbesondere Beweglichkeit und Schließkraft im Wirkungsbereich, prüfen und korrigieren
(§ 4 Nr. 25)
- a)
-
Instrumente, Geräte oder Implantate reinigen und unter Beachtung der Funktion zerlegen und kennzeichnen - b)
-
Verschleißzustand feststellen und Art und Umfang der Instandsetzung festlegen - c)
-
schadhafte Bauteile nacharbeiten - d)
-
Ersatzteile herstellen - e)
-
schadhafte Normteile austauschen - f)
-
Bauteile funktionsgerecht zusammenbauen und Funktion prüfen