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ContStifG § 24 Übergangsvorschrift

Gesetz über die Conterganstiftung

Soweit die Conterganstiftung Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe nach der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung des Gesetzes bewilligt hat, die

1.
nach dem 1. Januar 2017 ausgezahlt werden und
2.
zur Deckung spezifischer Bedarfe ab dem 1. Januar 2017 bestimmt sind,
werden diese auf Leistungen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 angerechnet.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 6488/15
22. Mai 2018
7 K 6488/15 22. Mai 2018