Es ist verboten
- 1.
-
Chemikalien der in Anhang 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Liste 1 - a)
-
aus einem Nichtvertragsstaat einzuführen, - b)
-
in einen Nichtvertragsstaat auszuführen, - c)
-
in einen dritten Vertragsstaat auszuführen, wenn sie bereits aus einem anderen Vertragsstaat eingeführt worden sind, - d)
-
sie durchzuführen, wenn das Ursprungs-, Herkunfts-, Bestimmungs- oder ein weiteres Durchfuhrland ein Nichtvertragsstaat ist, oder - e)
-
entsprechende Handlungen nach den Buchstaben a bis d als Deutscher im Ausland vorzunehmen,
- 2.
-
im Inland oder als Deutscher im Ausland Einrichtungen zu errichten, die zur Produktion von Chemikalien der Liste 1 bestimmt sind und deren Produktionskapazität für diese Chemikalien mindestens eine Tonne im Jahr beträgt, - 3.
-
als Deutscher in einem Nichtvertragsstaat Chemikalien der Liste 1 zu produzieren, zu verarbeiten, mit ihnen Handel zu treiben, sie zu veräußern, zu verbrauchen, zu erwerben, einem anderen zu überlassen oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie auszuüben.