(1) Wer
- 1.
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mehr als eine Tonne einer Chemikalie der Liste 3, 100 Kilogramm einer Chemikalie der Liste 2 Nr. 4 bis 14, 10 Kilogramm einer Chemikalie der Liste 2 Nr. 1 oder 2 oder 100 Gramm einer Chemikalie der Liste 2 Nr. 3 im Jahr oder - 2.
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Chemikalien der Liste 1
(2) Die Meldung muß für jede Chemikalie gesondert
- 1.
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die chemische Bezeichnung, den gewöhnlichen oder handelsüblichen Namen, die Strukturformel und - falls zugeordnet - die CAS-Nummer, - 2.
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den Namen des Ein- oder Ausführers, - 3.
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Angaben über die im abgelaufenen Kalenderjahr je Herkunfts- oder Bestimmungsland ein- oder ausgeführte Menge unter Angabe der beteiligten Länder, - 4.
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für jeden Fall der Ein- oder Ausfuhr von Chemikalien der Liste 1 darüber hinaus Datum, Menge, Zweck sowie Namen und Anschrift des Lieferanten oder Empfängers