Der Abschluß von Vergleichen sowie die Stundung, Niederschlagung und der Erlaß von Ansprüchen richten sich nach den §§ 58 und 59 der Bundeshaushaltsordnung.
DarlehensV 1980 § 7 Vergleiche, Veränderungen von Ansprüchen
Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.