DarlehensV 1980 § 7 Vergleiche, Veränderungen von Ansprüchen

Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen

Der Abschluß von Vergleichen sowie die Stundung, Niederschlagung und der Erlaß von Ansprüchen richten sich nach den §§ 58 und 59 der Bundeshaushaltsordnung.

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