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DarlehensV 2022 § 2 Geringfügiger Verstoß gegen die Zahlungs- und Mitwirkungspflichten

Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen

Ein im Sinne des § 18 Absatz 12 Satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (Gesetz) nur geringfügiger Verstoß gegen die Zahlungs- und Mitwirkungspflichten ist anzunehmen, wenn im maßgeblichen Rückzahlungszeitraum nach § 18 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes

1.
höchstens einmal eine Kostenpauschale für die Anschriftenermittlung nach § 12 Absatz 2 Satz 1 wegen Verstoßes gegen die Mitteilungsverpflichtung bei Änderungen der Wohnanschrift und des Familiennamens zu erheben war,
2.
kein Bußgeld wegen Verstoßes gegen die Mitteilungsverpflichtung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 bei einer Änderung der nach § 18a des Gesetzes maßgeblichen Familien- und Einkommensverhältnisse bestandskräftig festgesetzt wurde und
3.
höchstens für die Dauer von 150 Tagen nach § 18 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes Zinsen wegen Überschreitung des Zahlungstermins angefallen sind.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 E 462/25
3. November 2025
12 E 462/25 3. November 2025
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 E 524/24
7. Januar 2025
12 E 524/24 7. Januar 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 26 K 2231/20
9. Oktober 2024
26 K 2231/20 9. Oktober 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 26 K 6360/20
9. Oktober 2024
26 K 6360/20 9. Oktober 2024
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 381/22
24. Juli 2024
12 A 381/22 24. Juli 2024
Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 26 K 708/24
16. Juli 2024
26 K 708/24 16. Juli 2024