Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

DBGrG § 20

Gesetz über die Gründung einer Deutsche Bahn Aktiengesellschaft

(weggefallen)

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von