Der Ausgliederungsplan wird nur wirksam, wenn ihm das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen schriftlich zustimmt.
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DBGrG § 6 Wirksamwerden des Ausgliederungsplanes
Gesetz über die Gründung einer Deutsche Bahn Aktiengesellschaft
Referenzen
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