Das Anbieten von digitalen Diensten ist im Rahmen der Gesetze zulassungs- und anmeldefrei.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
DDG § 4 Zulassungsfreiheit
Digitale-Dienste-Gesetz
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Zitiert von
|
Endurteil vom Landgericht Memmingen - 13 S 850/25
26. November 2025
|
13 S 850/25 | 26. November 2025 |
|
Endurteil vom Landgericht Memmingen - 14 S 805/25
26. November 2025
|
14 S 805/25 | 26. November 2025 |