DepV 2009 § 5 Inbetriebnahme

Verordnung über Deponien und Langzeitlager

Der Deponiebetreiber darf die Deponie oder einen Deponieabschnitt erst in Betrieb nehmen, wenn die zuständige Behörde die für den Betrieb erforderlichen Einrichtungen abgenommen hat. Satz 1 gilt für wesentliche Änderungen der Deponie oder eines Deponieabschnittes entsprechend.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von