DestAusbV § 9 Aufhebung von Vorschriften

Verordnung über die Berufsausbildung zum Destillateur/zur Destillateurin

Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, insbesondere für den Ausbildungsberuf Destillateur, sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr anzuwenden.

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