DEÜV § 13 Meldungen für geringfügig Beschäftigte

Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung

Für die Meldungen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gelten § 5 Abs. 1 bis 7 und 9 und die §§ 6 und 8 bis 12 entsprechend.

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