Meldungen sind zu erstatten von
- 1.
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dem Arbeitgeber, - 2.
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Personen, die wie ein Arbeitgeber Beiträge auf Grund gesetzlicher Vorschriften zahlen, - 3.
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Zahlstellen,
- 4.
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dem Bundesministerium der Verteidigung oder den von ihm bestimmten Stellen und dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben, - 5.
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den Leistungsträgern.