DEÜV § 42 Beitragsnachweisverfahren für sonstige Beiträge

Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung

§ 26 gilt entsprechend für Beitragszahlungen und Beitragsweiterleitungen nach § 252 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

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