§ 26 gilt entsprechend für Beitragszahlungen und Beitragsweiterleitungen nach § 252 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
DEÜV § 42 Beitragsnachweisverfahren für sonstige Beiträge
Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung
Referenzen
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