Der Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen außer in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen:
- 1.
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Die Übernahme oder Aufgabe von Beteiligungen an anderen Unternehmen, die einen vom Aufsichtsrat festzusetzenden Betrag übersteigt; dies gilt nicht für Beteiligungen im Rahmen des Kreditgeschäfts ohne unternehmerische Zielsetzung (z.B. Objektgesellschaften), - 2.
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der Abschluß von Anstellungsverträgen mit einem Jahresgehalt, das eine vom Aufsichtsrat festzusetzende Grenze übersteigt, - 3.
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der Erwerb und die Veräußerung von Grundeigentum, es sei denn zur Rettung von Forderungen, - 4.
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die Errichtung von regionalen Hauptverwaltungen oder Zweigniederlassungen, - 5.
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die Aufstellung von Richtlinien für die Gewährung von Ruhegehältern einschließlich Witwen- und Waisengeldern, - 6.
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sonstige in den Geschäftsordnungen für den Vorstand und Aufsichtsrat genannten Geschäfte.