DGBankUmwG § 11 Zwangsvollstreckung und Insolvenz

Gesetz zur Umwandlung der Deutschen Genossenschaftsbank

(1) Auf Arreste und Zwangsvollstreckungen in die in das Deckungsregister nach § 9 Abs. 4 eingetragenen Werte ist § 29 des Pfandbriefgesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind die §§ 30 bis 37 des Pfandbriefgesetzes entsprechend anzuwenden.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von