Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.

DGBankUmwG § 5 Aufgabe

Gesetz zur Umwandlung der Deutschen Genossenschaftsbank

Die Aktiengesellschaft dient als Zentralkreditinstitut der Förderung des gesamten Genossenschaftswesens; hierzu gehört insbesondere die Förderung der genossenschaftlichen Primärstufe und der genossenschaftlichen Zentralbanken. Die Aufgabe kann durch Satzungsänderung aufgehoben werden.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von