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DiätAssG 1994 § 13

Gesetz über den Beruf der Diätassistentin und des Diätassistenten

Schulen, die Diätassistenten ausbilden und vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche Anerkennung erhalten haben, gelten weiterhin als staatlich anerkannt nach § 4, sofern die Anerkennung nicht zurückgenommen wird.

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