Ein Verzicht auf die Entschädigung nach § 1 sowie auf die Leistungen nach den §§ 5 bis 10 ist unzulässig. Die Ansprüche aus diesem Gesetz sind nicht übertragbar.
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DiätenG § 25
Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages
Referenzen
- DiätenG § 1 1x
- DiätenG § 5 1x
- DiätenG § 6 1x
- DiätenG § 7 1x
- DiätenG § 8 1x
- DiätenG § 9 1x
- DiätenG § 10 1x
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.