Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt.
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DiätenGÄndG Schlußformel
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages
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Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.