Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

DirektZahlDurchfG § 13 Zahlungsbetrag

Gesetz zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht den bundeseinheitlichen Zahlungsbetrag je Hektar für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden nach Artikel 43 Absatz 9 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für jedes Jahr jeweils im Bundesanzeiger bekannt.

(2) Die zuständigen Behörden teilen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft jährlich bis zum 1. November die Gesamtzahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die in der betreffenden Region nach Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für dieses Jahr angemeldet worden sind, für jede Region mit.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.