Die für die Verfolgung einer Straftat auf dem Gebiet der Geldfälschung geltenden Vorschriften der Strafprozessordnung gelten entsprechend für die Verfolgung einer Straftat nach § 4 in Verbindung mit einer dort genannten Vorschrift des Strafgesetzbuches. Die für die Verfolgung einer Geldfälschung nach § 146 des Strafgesetzbuches geltenden Vorschriften der Strafprozessordnung gelten entsprechend für die Verfolgung einer Straftat nach § 4 in Verbindung mit § 146 des Strafgesetzbuches.
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DMBeEndG § 5
Gesetz über die Beendigung der Zahlungsmitteleigenschaft der auf Deutsche Mark lautenden Banknoten und der auf Deutsche Mark oder Deutsche Pfennig lautenden Bundesmünzen
Referenzen
- DMBeEndG § 4 2x
- § 146 2x (nicht zugeordnet)