§ 4 ist auf Taten, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn er außer Kraft getreten ist.
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DMBeEndG § 6
Gesetz über die Beendigung der Zahlungsmitteleigenschaft der auf Deutsche Mark lautenden Banknoten und der auf Deutsche Mark oder Deutsche Pfennig lautenden Bundesmünzen
Referenzen
- DMBeEndG § 4 1x
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.