Geldinstitute haben in der vergleichenden Darstellung nach § 20 außerdem anzugeben,
- 1.
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für welche Forderungen über zehntausend Deutsche Mark sie zum Stichtag 1. Juli 1990 Einzelwertberichtigungen gebildet oder Abschreibungen vorgenommen haben; die abgesetzten Beträge sind anzugeben und zu begründen; - 2.
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die Anzahl der Konten, auf denen Guthaben in Mark der Deutschen Demokratischen Republik - a)
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bis zu zweitausend Deutsche Mark im Verhältnis eins zu eins, - b)
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bis zu viertausend Deutsche Mark im Verhältnis eins zu eins, - c)
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bis zu sechstausend Deutsche Mark im Verhältnis eins zu eins
gutgeschrieben wurden; - 3.
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den Gesamtbetrag der Guthaben in Mark der Deutschen Demokratischen Republik, für die ein Umstellungsantrag noch gestellt werden kann.