Die Einhaltung der Abführung ist von dem für die Prüfung des Jahresabschlusses bestellten Prüfer im Rahmen der Prüfung des Jahresabschlusses zu prüfen. Er hat hierauf im Prüfungsbericht nach § 321 des Handelsgesetzbuchs einzugehen.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
DMBilG § 43d Prüfung der Abführung
Gesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.