Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

DMBilG § 43d Prüfung der Abführung

Gesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung

Die Einhaltung der Abführung ist von dem für die Prüfung des Jahresabschlusses bestellten Prüfer im Rahmen der Prüfung des Jahresabschlusses zu prüfen. Er hat hierauf im Prüfungsbericht nach § 321 des Handelsgesetzbuchs einzugehen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von