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DMBilG § 43d Prüfung der Abführung

Gesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung

Die Einhaltung der Abführung ist von dem für die Prüfung des Jahresabschlusses bestellten Prüfer im Rahmen der Prüfung des Jahresabschlusses zu prüfen. Er hat hierauf im Prüfungsbericht nach § 321 des Handelsgesetzbuchs einzugehen.

Referenzen

  • § 321 1x (nicht zugeordnet)

Zitiert von

Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.