Die Einhaltung der Abführung ist von dem für die Prüfung des Jahresabschlusses bestellten Prüfer im Rahmen der Prüfung des Jahresabschlusses zu prüfen. Er hat hierauf im Prüfungsbericht nach § 321 des Handelsgesetzbuchs einzugehen.
DMBilG § 43d Prüfung der Abführung
Gesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung
Referenzen
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