Gegen Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs, bei Einzelunternehmen gegen den Inhaber, die § 37 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 325 des Handelsgesetzbuchs über die Pflicht zur Offenlegung der Eröffnungsbilanz oder des Anhangs oder der Konzerneröffnungsbilanz oder des Konzernanhangs nicht befolgen, ist wegen des pflichtwidrigen Unterlassens der Offenlegung vom Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeld nach § 335 des Handelsgesetzbuchs festzusetzen. § 335 Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
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DMBilG § 49 Festsetzung von Ordnungsgeld
Gesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung
Referenzen
- DMBilG § 37 Offenlegung 1x
- § 325 1x (nicht zugeordnet)
- § 335 1x (nicht zugeordnet)
- § 335 Abs. 1 Satz 2 1x (nicht zugeordnet)
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Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.