DonauSchPVAnl 1993 § 3.30 Tagbezeichnung der Fahrzeuge unter Segel, die gleichzeitig ihre Antriebsmaschine benutzen

Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

Ein Fahrzeug unter Segel, das gleichzeitig seine Antriebsmaschine benutzt, muß führen:
einen schwarzen Kegel mit der Spitze unten.
Dieser Kegel muß möglichst hoch und an der Stelle gesetzt werden, an der er am besten sichtbar ist.

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