DonauSchPVAnl 1993 § 6.37 Verhalten der Sporttaucher

Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

Das Sporttauchen ohne Genehmigung ist an Stellen verboten, an denen die Schiffahrt behindert werden könnte, insbesondere:

a)
auf der üblichen Fahrtroute von Fahrzeugen, die die Zeichen nach den §§ 3.16 und 3.34 führen,
b)
vor Hafeneinfahrten,
c)
in der Nähe von Liegestellen,
d)
in Bereichen, die dem Wasserskilaufen oder ähnlichen Aktivitäten vorbehalten sind.

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