DPMAV 2004 § 12 Einreichung elektronischer Dokumente

Verordnung über das Deutsche Patent- und Markenamt

Elektronische Dokumente sind nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 1. November 2013 (BGBl. I S. 3906) in ihrer jeweils geltenden Fassung einzureichen. Deren Bestimmungen gehen insoweit den Bestimmungen dieser Verordnung vor.

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